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Beckham-Gesetz · Familie · Art. 93.2 LIRPF

Beckham-Gesetz für Familienangehörige: Erweiterung seit dem Startup-Gesetz 2023

📅 Mai 2026 ✍️ Jacob Salama 🕐 11 Min. Lesezeit

Eine der wichtigsten — und in der Praxis am häufigsten übersehenen — Neuerungen des spanischen Startup-Gesetzes (Ley 28/2022) ist die Erweiterung des Beckham-Regimes auf Familienangehörige des Hauptantragstellers. Seit dem 1. Januar 2023 können Ehegatten sowie Kinder unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls das Sondersteuerregime nach Art. 93 LIRPF beantragen und von der 24 %-Flat-Rate profitieren. Diese Möglichkeit kann die Gesamtsteuerbelastung einer Familie erheblich senken — sofern die strengen Voraussetzungen des Art. 93.2 LIRPF eingehalten werden.

Den vollständigen Überblick über das Beckham-Regime für Hauptantragsteller finden Sie in unserem Hauptleitfaden zum Beckham-Gesetz.

1. Die Rechtsgrundlage: Art. 93.2 LIRPF nach der Ley de Startups

Art. 93.2 LIRPF (in der Fassung der Ley 28/2022) ermöglicht es Familienangehörigen des Hauptantragstellers, unter eigenen Voraussetzungen das Sondersteuerregime in Anspruch zu nehmen. Dies ist eine eigenständige Antragsberechtigung — kein abgeleitetes Recht. Jedes Familienmitglied muss seine eigenen Voraussetzungen erfüllen und einen separaten Antrag stellen.

Vor der Ley de Startups gab es diese Möglichkeit nicht: Familienmitglieder des Hauptantragstellers unterlagen dem regulären IRPF-System mit seinen progressiven Steuersätzen auf das Welteinkommen. Die Erweiterung ist damit ein erheblicher Fortschritt für international mobile Familien.

2. Wer qualifiziert als Familienangehöriger?

Das Gesetz definiert den Kreis der berechtigten Familienangehörigen präzise:

2.1 Ehegatten und eingetragene Lebenspartner

2.2 Kinder

Hinweis für Patchwork-Familien: Kinder des Ehegatten aus einer früheren Beziehung qualifizieren als Familienangehörige des Ehegatten, nicht aber direkt als Kinder des Hauptantragstellers — es sei denn, sie wurden adoptiert. Eine sorgfältige Prüfung der Familienverhältnisse ist in komplexen Familiensituationen unerlässlich.

3. Voraussetzungen für die Familienmitglieder

Jedes Familienmitglied muss — unabhängig vom Hauptantragsteller — sämtliche nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen:

3.1 Fünf Jahre Nicht-Ansässigkeit in Spanien

Das Familienmitglied darf in den fünf Steuerjahren unmittelbar vor dem Jahr des eigenen Umzugs nach Spanien nicht steuerlich in Spanien ansässig gewesen sein. Diese Bedingung gilt unabhängig davon, ob der Hauptantragsteller sie erfüllt. Ein Kind, das zuvor in einem spanischen Internat war und dort steuerlich ansässig wurde, könnte dadurch disqualifiziert sein — auch wenn der Hauptantragsteller die 5-Jahres-Bedingung erfüllt.

3.2 Gemeinsamer oder zeitnaher Umzug

Das Familienmitglied muss entweder:

Ein Nachzug im zweiten oder späteren Jahr nach dem Umzug des Hauptantragstellers qualifiziert grundsätzlich nicht. Der zeitliche Rahmen ist eng — Familien sollten den gemeinsamen Umzug sorgfältig planen.

3.3 Die Einkommensgrenze: Das kritische Kriterium

Dies ist das praktisch bedeutsamste und am häufigsten übersehene Kriterium: Die in Spanien erzielten Einkünfte des Familienmitglieds dürfen die in Spanien erzielten Einkünfte des Hauptantragstellers nicht übersteigen.

Die Formel lautet: Spanisches Einkommen des Familienmitglieds ≤ Spanisches Einkommen des Hauptantragstellers

Dabei werden nur die jeweiligen spanischen Einkünfte verglichen — ausländische Einkünfte bleiben außer Betracht. „Spanisches Einkommen" bedeutet: alle Einkünfte, die nach den Regeln des Art. 13 IRNR als in Spanien erzielt gelten.

4. Praktische Implikationen der Einkommensgrenze

4.1 Der berufstätige Ehegatte

Dies ist das häufigste Praxisproblem: Ein leitender Angestellter zieht unter dem Beckham-Regime nach Spanien und erzielt dort ein Gehalt von 150.000 € pro Jahr. Sein Ehegatte findet ebenfalls einen Job in Spanien und verdient 80.000 €. In diesem Fall:

4.2 Der Fall der Einkommensumkehr

Verdient der Ehegatte jedoch mehr als der Hauptantragsteller in Spanien, verliert er den Beckham-Schutz:

Planungsempfehlung: Die Einkommensregel ist starr und wird jedes Jahr neu bewertet. Wenn der Ehegatte bereits vor dem Umzug plant, in Spanien zu arbeiten und potenziell mehr zu verdienen als der Hauptantragsteller, sollte die Frage gestellt werden, wer besser als „Hauptantragsteller" qualifiziert — da der Hauptantragsteller den höchsten spanischen Einkommensbezug braucht.

4.3 Jahresweise Prüfung

Die Einkommensgrenze wird jedes Steuerjahr separat überprüft. Das Beckham-Regime für das Familienmitglied gilt nur für die Jahre, in denen die Grenze eingehalten wird. In einem Jahr, in dem das Familienmitglied die Grenze überschreitet, fällt es in das reguläre IRPF zurück — und kann im Folgejahr, wenn die Grenze wieder eingehalten wird, erneut ins Beckham-Regime wechseln.

5. Das Modelo 149 für Familienmitglieder

Jedes Familienmitglied, das das Beckham-Regime beantragen möchte, muss ein eigenes Modelo 149 einreichen. Dies ist keine gemeinsame Antragstellung, sondern eine individuelle Beantragung für jede Person.

Fristen und Einreichung

Erforderliche Unterlagen

Neben dem Modelo 149 selbst sind typischerweise einzureichen:

6. Was passiert, wenn ein Kind 25 wird?

Vollendet ein Kind während der Laufzeit des Beckham-Regimes das 25. Lebensjahr, endet das Regime für dieses Kind mit Ablauf des Steuerjahres, in dem der Geburtstag fällt. Ab dem Folgejahr unterliegt das Kind dem regulären IRPF.

Ausnahme: Bei anerkannter Behinderung gilt das Regime ohne Altersbegrenzung weiter.

Praktischer Hinweis: In dem Jahr, in dem das Kind 25 wird, gilt das Beckham-Regime noch für das gesamte Jahr — die Altersgrenze wirkt nicht unterjährig. Der Elternteil als Hauptantragsteller verliert durch das Ende des Kinderbeckham-Regimes selbst keinen Schutz.

7. Getrennte Familien: Wenn Kinder in Deutschland bleiben

Häufige Praxissituation: Ein Elternteil zieht für eine neue Stelle unter dem Beckham-Regime nach Spanien, die Kinder bleiben zunächst in Deutschland (z. B. wegen laufenden Schuljahres oder gemeinsamer Sorge des anderen Elternteils).

KonstellationBeckham für Kinder möglich?Hinweise
Kinder ziehen im gleichen Jahr nachJaModelo 149 fristgerecht einreichen
Kinder ziehen im Folgejahr nachJaNachzug im direkt folgenden Jahr noch qualifizierend
Kinder ziehen 2+ Jahre später nachNeinFrist überschritten; reguläres IRPF
Kinder bleiben dauerhaft in DeutschlandNeinKeine spanische steuerliche Ansässigkeit
Kind verbringt Ferien in Spanien (<183 Tage)NeinKeine steuerliche Ansässigkeit begründet

Wichtig bei Scheidung und gemeinsamer Sorge: Wenn Kinder aufgrund eines Sorgerechtsurteils wechselweise bei beiden Elternteilen leben, kann die Frage der steuerlichen Ansässigkeit des Kindes komplex werden. In solchen Fällen sollte unbedingt Rechtsberatung eingeholt werden, bevor das Modelo 149 für das Kind eingereicht wird.

8. Steuerliche Gesamtbetrachtung für Familien: Beispielrechnungen

Szenario A: Familie mit zwei erwerbstätigen Elternteilen

PersonSpan. EinkommenBeckham-Steuer (24 %)IRPF ohne Beckham (ca.)Ersparnis
Hauptantragsteller€ 200.000€ 48.000€ 82.000€ 34.000
Ehegatte (€ 90.000 < € 200.000)€ 90.000€ 21.600€ 35.700€ 14.100
Gesamtersparnis Familie€ 69.600€ 117.700€ 48.100/Jahr

Szenario B: Familie mit drei Kindern (18, 22, 26 Jahre)

Familiensteuerplanung für Ihr Beckham-Regime

Die Familienerweiterung des Beckham-Regimes bietet erhebliche Steuervorteile — aber nur, wenn die Voraussetzungen korrekt erfüllt und die Fristen eingehalten werden. Jedes Familienmitglied braucht eine individuelle Prüfung und einen eigenen Antrag.

Familiensituation besprechen

Häufig gestellte Fragen

Ja, grundsätzlich schon. Die Familienerweiterung des Beckham-Regimes gemäß Art. 93.2 LIRPF stellt keine Anforderungen an die Art der Tätigkeit des Familienmitglieds — anders als der Hauptantragsteller, der eine qualifizierende wirtschaftliche Aktivität ausüben muss. Für den Ehegatten oder das Kind reicht es aus, die persönlichen Voraussetzungen (5 Jahre Nicht-Ansässigkeit, gemeinsamer oder zeitnaher Umzug, Einkommensgrenze) zu erfüllen. Allerdings kann die selbstständige Tätigkeit des Ehegatten in Spanien je nach Ausgestaltung zu einer Betriebsstättenproblematik führen, die separat zu prüfen ist.
Bei der Prüfung der Einkommensgrenze (spanisches Einkommen des Familienmitglieds darf das spanische Einkommen des Hauptantragstellers nicht übersteigen) werden alle Einkünfte berücksichtigt, die nach Art. 13 IRNR als in Spanien erzielt gelten: Arbeitslohn für Tätigkeit in Spanien, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Spanien, Einkünfte aus in Spanien gelegenem unbeweglichem Vermögen (Mieteinnahmen), spanische Dividenden und Zinsen. Ausländische Dividenden, Zinsen und Kapitalgewinne aus ausländischen Quellen fließen nicht in den Vergleich ein — was für Inhaber größerer ausländischer Portfolios ein wichtiger Vorteil ist.
Jedes Familienmitglied muss ein eigenes Modelo 149 einreichen. Es gibt keine Möglichkeit einer gemeinsamen Antragstellung. Der Antrag des Hauptantragstellers und der Antrag des Ehegatten bzw. der Kinder sind vollständig voneinander unabhängige Verwaltungsvorgänge. Jedes Familienmitglied muss seine eigenen Voraussetzungen nachweisen und seine eigene 6-Monats-Frist einhalten. Das Vergessen des Modelo 149 für den Ehegatten ist einer der häufigsten und kostspieligsten Fehler bei der Beckham-Antragstellung für Familien.
Nicht automatisch — aber es kommt auf den Grund des Verlustes an. Wenn der Hauptantragsteller das Regime freiwillig aufgibt oder durch einen an seine Person gebundenen Ausschlussgrund verliert (z. B. Wegzug, Aufgabe der qualifizierenden Tätigkeit), beendet dies grundsätzlich auch das Regime für die Familienmitglieder, da die Beziehung zum Hauptantragsteller eine notwendige Bedingung ist. Wenn jedoch nur ein Familienmitglied die Einkommensgrenze überschreitet oder seine eigenen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, betrifft dies nur dieses Mitglied — der Hauptantragsteller und andere Familienmitglieder bleiben im Regime.
Nein. Das Kind muss tatsächlich in Spanien steuerlich ansässig sein, um das Beckham-Regime beantragen zu können. Steuerliche Ansässigkeit setzt in der Regel mehr als 183 Aufenthaltstage in Spanien im Steuerjahr voraus, oder dass Spanien der gewöhnliche Aufenthaltsort ist. Ein Kind, das hauptsächlich in Deutschland zur Schule geht und nur die Ferien in Spanien verbringt, begründet keine spanische steuerliche Ansässigkeit — es bleibt in Deutschland steuerpflichtig. Das Regime ist nicht auf Ferienkinder anwendbar.
Ja, formal gilt die 5-Jahres-Bedingung für alle Antragsteller — auch für Kinder. In der Praxis ist dies bei Kindern selten ein Problem, da die meisten in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Kinder noch nie steuerlich in Spanien ansässig waren. Problematisch kann es werden bei Kindern, die zuvor für ein Au-Pair-Jahr oder ein Austauschprogramm in Spanien gelebt haben und dabei unbeabsichtigt spanische steuerliche Ansässigkeit begründet haben. In solchen Fällen sollte eine Bescheinigung der AEAT über die Nicht-Ansässigkeit eingeholt werden.
Ja. Die Befreiung von der Modelo-720-Pflicht gilt für alle Personen, die unter dem Sonderregime gemäß Art. 93 LIRPF besteuert werden — also auch für Ehegatten und Kinder, die ihr eigenes Familienbeckham-Regime nutzen. Solange das Familienmitglied nach Art. 93.2 LIRPF besteuert wird, ist es von der Verpflichtung zur Offenlegung ausländischer Vermögenswerte über 50.000 € (Modelo 720) befreit. Nach Ablauf oder Beendigung des Regimes besteht die volle Modelo-720-Pflicht ab dem Folgejahr.
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