Eine der wichtigsten — und in der Praxis am häufigsten übersehenen — Neuerungen des spanischen Startup-Gesetzes (Ley 28/2022) ist die Erweiterung des Beckham-Regimes auf Familienangehörige des Hauptantragstellers. Seit dem 1. Januar 2023 können Ehegatten sowie Kinder unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls das Sondersteuerregime nach Art. 93 LIRPF beantragen und von der 24 %-Flat-Rate profitieren. Diese Möglichkeit kann die Gesamtsteuerbelastung einer Familie erheblich senken — sofern die strengen Voraussetzungen des Art. 93.2 LIRPF eingehalten werden.
Den vollständigen Überblick über das Beckham-Regime für Hauptantragsteller finden Sie in unserem Hauptleitfaden zum Beckham-Gesetz.
1. Die Rechtsgrundlage: Art. 93.2 LIRPF nach der Ley de Startups
Art. 93.2 LIRPF (in der Fassung der Ley 28/2022) ermöglicht es Familienangehörigen des Hauptantragstellers, unter eigenen Voraussetzungen das Sondersteuerregime in Anspruch zu nehmen. Dies ist eine eigenständige Antragsberechtigung — kein abgeleitetes Recht. Jedes Familienmitglied muss seine eigenen Voraussetzungen erfüllen und einen separaten Antrag stellen.
Vor der Ley de Startups gab es diese Möglichkeit nicht: Familienmitglieder des Hauptantragstellers unterlagen dem regulären IRPF-System mit seinen progressiven Steuersätzen auf das Welteinkommen. Die Erweiterung ist damit ein erheblicher Fortschritt für international mobile Familien.
2. Wer qualifiziert als Familienangehöriger?
Das Gesetz definiert den Kreis der berechtigten Familienangehörigen präzise:
2.1 Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
- Ehegatte nach spanischem oder ausländischem Recht, sofern die Ehe bei Umzug des Hauptantragstellers bestand.
- Eingetragener Lebenspartner (pareja de hecho), sofern die Partnerschaft offiziell eingetragen ist. Bei deutschen gleichgeschlechtlichen Partnerschaften oder eingetragenen Lebenspartnerschaften kann die Anerkennung von der Form der Registrierung abhängen — eine notarielle Bestätigung der Partnerschaft ist empfehlenswert.
- Geschiedene Ehegatten oder Lebenspartner, die nach der Trennung getrennt nach Spanien ziehen, qualifizieren grundsätzlich nicht als Familienangehörige des Hauptantragstellers.
2.2 Kinder
- Minderjährige Kinder (unter 18 Jahre).
- Kinder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie keine eigene Kernfamilie begründet haben (d. h. nicht verheiratet sind und keine eigenen Kinder haben).
- Kinder ohne Altersbegrenzung, wenn eine anerkannte Behinderung (discapacidad) vorliegt, die nach spanischem Recht als solche anerkannt wird.
- Adoptiv- und Pflegekinder sind unter denselben Bedingungen eingeschlossen.
Hinweis für Patchwork-Familien: Kinder des Ehegatten aus einer früheren Beziehung qualifizieren als Familienangehörige des Ehegatten, nicht aber direkt als Kinder des Hauptantragstellers — es sei denn, sie wurden adoptiert. Eine sorgfältige Prüfung der Familienverhältnisse ist in komplexen Familiensituationen unerlässlich.
3. Voraussetzungen für die Familienmitglieder
Jedes Familienmitglied muss — unabhängig vom Hauptantragsteller — sämtliche nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen:
3.1 Fünf Jahre Nicht-Ansässigkeit in Spanien
Das Familienmitglied darf in den fünf Steuerjahren unmittelbar vor dem Jahr des eigenen Umzugs nach Spanien nicht steuerlich in Spanien ansässig gewesen sein. Diese Bedingung gilt unabhängig davon, ob der Hauptantragsteller sie erfüllt. Ein Kind, das zuvor in einem spanischen Internat war und dort steuerlich ansässig wurde, könnte dadurch disqualifiziert sein — auch wenn der Hauptantragsteller die 5-Jahres-Bedingung erfüllt.
3.2 Gemeinsamer oder zeitnaher Umzug
Das Familienmitglied muss entweder:
- Im selben Steuerjahr wie der Hauptantragsteller nach Spanien ziehen, oder
- Im Steuerjahr nach dem Umzug des Hauptantragstellers nachziehen.
Ein Nachzug im zweiten oder späteren Jahr nach dem Umzug des Hauptantragstellers qualifiziert grundsätzlich nicht. Der zeitliche Rahmen ist eng — Familien sollten den gemeinsamen Umzug sorgfältig planen.
3.3 Die Einkommensgrenze: Das kritische Kriterium
Dies ist das praktisch bedeutsamste und am häufigsten übersehene Kriterium: Die in Spanien erzielten Einkünfte des Familienmitglieds dürfen die in Spanien erzielten Einkünfte des Hauptantragstellers nicht übersteigen.
Die Formel lautet: Spanisches Einkommen des Familienmitglieds ≤ Spanisches Einkommen des Hauptantragstellers
Dabei werden nur die jeweiligen spanischen Einkünfte verglichen — ausländische Einkünfte bleiben außer Betracht. „Spanisches Einkommen" bedeutet: alle Einkünfte, die nach den Regeln des Art. 13 IRNR als in Spanien erzielt gelten.
4. Praktische Implikationen der Einkommensgrenze
4.1 Der berufstätige Ehegatte
Dies ist das häufigste Praxisproblem: Ein leitender Angestellter zieht unter dem Beckham-Regime nach Spanien und erzielt dort ein Gehalt von 150.000 € pro Jahr. Sein Ehegatte findet ebenfalls einen Job in Spanien und verdient 80.000 €. In diesem Fall:
- Hauptantragsteller: 150.000 € spanisches Einkommen → Beckham-Steuer: 36.000 € (24 %)
- Ehegatte: 80.000 € spanisches Einkommen — 80.000 € < 150.000 € → Einkommensgrenze erfüllt
- Ehegatte unter Beckham: 19.200 € (24 %) statt ca. 32.000 € unter regulärem IRPF
- Ersparnis Ehegatte: ca. 12.800 € pro Jahr
4.2 Der Fall der Einkommensumkehr
Verdient der Ehegatte jedoch mehr als der Hauptantragsteller in Spanien, verliert er den Beckham-Schutz:
- Hauptantragsteller: 80.000 € spanisches Einkommen
- Ehegatte: 150.000 € spanisches Einkommen — 150.000 € > 80.000 € → Einkommensgrenze NICHT erfüllt
- Ehegatte muss reguläres IRPF zahlen: ca. 59.000 € auf 150.000 €
Planungsempfehlung: Die Einkommensregel ist starr und wird jedes Jahr neu bewertet. Wenn der Ehegatte bereits vor dem Umzug plant, in Spanien zu arbeiten und potenziell mehr zu verdienen als der Hauptantragsteller, sollte die Frage gestellt werden, wer besser als „Hauptantragsteller" qualifiziert — da der Hauptantragsteller den höchsten spanischen Einkommensbezug braucht.
4.3 Jahresweise Prüfung
Die Einkommensgrenze wird jedes Steuerjahr separat überprüft. Das Beckham-Regime für das Familienmitglied gilt nur für die Jahre, in denen die Grenze eingehalten wird. In einem Jahr, in dem das Familienmitglied die Grenze überschreitet, fällt es in das reguläre IRPF zurück — und kann im Folgejahr, wenn die Grenze wieder eingehalten wird, erneut ins Beckham-Regime wechseln.
5. Das Modelo 149 für Familienmitglieder
Jedes Familienmitglied, das das Beckham-Regime beantragen möchte, muss ein eigenes Modelo 149 einreichen. Dies ist keine gemeinsame Antragstellung, sondern eine individuelle Beantragung für jede Person.
Fristen und Einreichung
- Die 6-Monats-Frist beginnt für jedes Familienmitglied separat ab dem Datum seiner eigenen Anmeldung bei der spanischen Sozialversicherung oder der spanischen Steuerbehörde.
- Für Kinder, die nicht selbst erwerbstätig sind und keine Sozialversicherungsanmeldung haben, beginnt die Frist ab dem Datum der Begründung ihrer steuerlichen Ansässigkeit in Spanien (in der Regel das Datum der Schulanmeldung oder der Beantragung des NIE).
- Die Frist ist — wie beim Hauptantragsteller — absolut und nicht verlängerbar. Eine verspätete Einreichung führt zur vollständigen Ablehnung.
Erforderliche Unterlagen
Neben dem Modelo 149 selbst sind typischerweise einzureichen:
- Heiratsurkunde oder Partnerschaftsregister (apostilliert und übersetzt)
- Geburtsurkunden der Kinder
- Nachweise der Nicht-Ansässigkeit in Spanien für die vergangenen 5 Jahre (deutsche Meldebescheinigungen, Steuerbescheide oder Ansässigkeitsbescheinigungen)
- Nachweis des gemeinsamen oder zeitnahen Umzugs (Anmeldung, Mietvertrag, Schulanmeldung)
6. Was passiert, wenn ein Kind 25 wird?
Vollendet ein Kind während der Laufzeit des Beckham-Regimes das 25. Lebensjahr, endet das Regime für dieses Kind mit Ablauf des Steuerjahres, in dem der Geburtstag fällt. Ab dem Folgejahr unterliegt das Kind dem regulären IRPF.
Ausnahme: Bei anerkannter Behinderung gilt das Regime ohne Altersbegrenzung weiter.
Praktischer Hinweis: In dem Jahr, in dem das Kind 25 wird, gilt das Beckham-Regime noch für das gesamte Jahr — die Altersgrenze wirkt nicht unterjährig. Der Elternteil als Hauptantragsteller verliert durch das Ende des Kinderbeckham-Regimes selbst keinen Schutz.
7. Getrennte Familien: Wenn Kinder in Deutschland bleiben
Häufige Praxissituation: Ein Elternteil zieht für eine neue Stelle unter dem Beckham-Regime nach Spanien, die Kinder bleiben zunächst in Deutschland (z. B. wegen laufenden Schuljahres oder gemeinsamer Sorge des anderen Elternteils).
| Konstellation | Beckham für Kinder möglich? | Hinweise |
|---|---|---|
| Kinder ziehen im gleichen Jahr nach | Ja | Modelo 149 fristgerecht einreichen |
| Kinder ziehen im Folgejahr nach | Ja | Nachzug im direkt folgenden Jahr noch qualifizierend |
| Kinder ziehen 2+ Jahre später nach | Nein | Frist überschritten; reguläres IRPF |
| Kinder bleiben dauerhaft in Deutschland | Nein | Keine spanische steuerliche Ansässigkeit |
| Kind verbringt Ferien in Spanien (<183 Tage) | Nein | Keine steuerliche Ansässigkeit begründet |
Wichtig bei Scheidung und gemeinsamer Sorge: Wenn Kinder aufgrund eines Sorgerechtsurteils wechselweise bei beiden Elternteilen leben, kann die Frage der steuerlichen Ansässigkeit des Kindes komplex werden. In solchen Fällen sollte unbedingt Rechtsberatung eingeholt werden, bevor das Modelo 149 für das Kind eingereicht wird.
8. Steuerliche Gesamtbetrachtung für Familien: Beispielrechnungen
Szenario A: Familie mit zwei erwerbstätigen Elternteilen
| Person | Span. Einkommen | Beckham-Steuer (24 %) | IRPF ohne Beckham (ca.) | Ersparnis |
|---|---|---|---|---|
| Hauptantragsteller | € 200.000 | € 48.000 | € 82.000 | € 34.000 |
| Ehegatte (€ 90.000 < € 200.000) | € 90.000 | € 21.600 | € 35.700 | € 14.100 |
| Gesamtersparnis Familie | € 69.600 | € 117.700 | € 48.100/Jahr |
Szenario B: Familie mit drei Kindern (18, 22, 26 Jahre)
- Kind 18 Jahre: Qualifiziert — minderjährig, Modelo 149 einreichen
- Kind 22 Jahre: Qualifiziert — unter 25, unverheiratet, kein eigenes Kind
- Kind 26 Jahre: Qualifiziert nicht — über 25 Jahre, keine Behinderung
Familiensteuerplanung für Ihr Beckham-Regime
Die Familienerweiterung des Beckham-Regimes bietet erhebliche Steuervorteile — aber nur, wenn die Voraussetzungen korrekt erfüllt und die Fristen eingehalten werden. Jedes Familienmitglied braucht eine individuelle Prüfung und einen eigenen Antrag.
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