Das DBA UK–Spanien 2013: Überblick und Bedeutung nach Brexit
Das aktuelle Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen dem Vereinigten Königreich und Spanien trat am 12. Juni 2014 in Kraft und ersetzte das Abkommen von 1975. Es folgt dem OECD-Musterabkommen und regelt, wie Einkünfte zwischen britischen und spanischen Steuerresidenten aufgeteilt und besteuert werden. Der Brexit hat das DBA nicht aufgehoben — es besteht als bilaterales Abkommen fort, das vom EU-Recht unabhängig ist.
Für britische Staatsangehörige, die nach Spanien ziehen, ist das DBA von zentraler Bedeutung: Es bestimmt, welcher Staat welche Einkünfte besteuern darf, verhindert Doppelbesteuerung und regelt die Anrechnung gezahlter Steuern. Gleichzeitig hat der Brexit einige EU-rechtliche Vorteile beseitigt, die früher für britische Expats galten.
Wichtiger Post-Brexit-Hinweis: Seit dem 1. Januar 2021 gelten britische Staatsangehörige nicht mehr als EU-Bürger. Der IRNR-Standardsatz für Nichtresidenten mit britischen Einkünften aus spanischen Quellen ist von 19 % auf 24 % gestiegen. Die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und die Zinsrichtlinie gelten für UK-ES Zahlungen nicht mehr. Das DBA selbst ist jedoch weiterhin voll in Kraft.
Artikel 4: Steuerliche Ansässigkeit — Tie-Breaker
Eine Person ist nach Art. 4 DBA in einem Staat ansässig, wenn sie dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ständigen Aufenthalts oder ähnlicher Kriterien der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt. Spanien gilt als Ansässigkeitsstaat, wenn Sie:
- Mehr als 183 Tage im Kalenderjahr in Spanien verbringen (auch nicht aufeinanderfolgende Tage), oder
- Spanien der Hauptort Ihrer wirtschaftlichen Interessen ist (Hauptgeschäftstätigkeit, Hauptvermögen), oder
- Ihr Ehepartner oder minderjährige Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben (widerlegbare Vermutung).
Wenn sowohl das UK als auch Spanien Ansässigkeit beanspruchen, gilt der Tie-Breaker-Mechanismus in dieser Reihenfolge: ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen — persönliche, soziale und wirtschaftliche Bindungen — ist in der Praxis oft das entscheidende Kriterium.
Artikel 15: Unselbständige Arbeit und 183-Tage-Regel
Einkünfte aus unselbständiger Arbeit werden grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers besteuert. Eine Ausnahme gilt, wenn alle drei Bedingungen des Art. 15(2) erfüllt sind:
- Der Arbeitnehmer hält sich im anderen Staat nicht mehr als 183 Tage im jeweiligen Steuerjahr auf,
- Die Vergütung wird von einem nicht im anderen Staat ansässigen Arbeitgeber gezahlt,
- Die Vergütung wird nicht von einer Betriebsstätte im anderen Staat getragen.
Sind alle drei Bedingungen erfüllt, wird ausschließlich im Ansässigkeitsstaat besteuert. Fehlt auch nur eine Bedingung, hat der Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht. Für Remote-Worker, die für einen britischen Arbeitgeber ausschließlich von Spanien aus arbeiten, sind typischerweise alle drei Bedingungen erfüllt — Spanien besteuert als Ansässigkeitsstaat.
Artikel 17 & 19: Renten — Entscheidende Unterscheidung
Die Rentenbesteuerung ist für viele britische Expats in Spanien der praktisch wichtigste Aspekt des DBA. Das Abkommen unterscheidet scharf zwischen privaten und staatlichen Renten:
Private Renten (Art. 17): Besteuerung in Spanien
Alle Renten aus privaten Rentenversicherungen und betrieblichen Pensionsplänen (occupational pensions) werden nach Art. 17 DBA ausschließlich in Spanien besteuert, wenn der Empfänger dort ansässig ist. Dies gilt für:
- UK State Pension (staatliche Rente, sofern nicht aus öffentlichem Dienst)
- SIPP (Self-Invested Personal Pension) und SSAS (Small Self-Administered Scheme)
- Betriebliche Altersversorgung aus dem Privatsektor
- Annuitäten aus privaten Rentenverträgen
Öffentlich-rechtliche Renten (Art. 19): Besteuerung im UK
Renten für Leistungen im öffentlichen Dienst werden nach Art. 19 DBA ausschließlich im UK besteuert. Hierzu zählen:
- NHS-Pensionen (National Health Service) — Ärzte, Krankenschwestern, Sanitäter
- Civil Service-Pensionen — Beamte aller Ministerien und staatlichen Stellen
- Armed Forces-Pensionen — Streitkräfte (Army, Royal Navy, Royal Air Force)
- Polizeipensionen — Police Pension Scheme
- Lehrerpensionen — Teachers' Pension Scheme
- Kommunale Pensionen — Local Government Pension Scheme (LGPS)
Ausnahme für doppelt Staatsangehörige: Wenn der Empfänger einer öffentlich-rechtlichen Rente ausschließlich spanischer Staatsangehöriger ist (und nicht britischer), fällt die Ausnahmeregelung weg — Spanien darf die Rente besteuern. Dies ist für eingebürgerte Spanier mit früherer britischer Staatsangehörigkeit relevant.
Artikel 10: Dividenden
Dividenden, die eine britische Gesellschaft an einen in Spanien ansässigen Aktionär zahlt, unterliegen nach Art. 10 DBA keiner UK-Quellensteuer — das UK erhebt intern generell keine Dividendenquellensteuer auf Auslandsempfänger. Spanien besteuert die Dividenden als Einkünfte aus Kapitalvermögen (rendimientos del capital mobiliario) zu den Ersparnissätzen:
| Steuerbares Einkommen (Ersparnisbasis) | IRPF-Satz 2026 |
|---|---|
| Bis 6.000 € | 19 % |
| 6.001 € – 50.000 € | 21 % |
| 50.001 € – 200.000 € | 23 % |
| 200.001 € – 300.000 € | 27 % |
| Über 300.000 € | 28 % |
Artikel 13: Kapitalgewinne
Art. 13 DBA regelt die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen:
- Unbewegliches Vermögen (Art. 13(1)): Gewinne aus britischen Immobilien dürfen im UK besteuert werden; Spanien rechnet an (oder stellt frei mit Progressionsvorbehalt).
- Anteile an immobilienreichen Gesellschaften (Art. 13(2)): Wenn mehr als 50 % des Wertes einer Gesellschaft aus britischen Immobilien besteht, darf das UK die Gewinne aus dem Verkauf der Anteile besteuern.
- Betriebsstättenvermögen (Art. 13(3)): Gewinne aus Anlagevermögen einer Betriebsstätte werden im Betriebsstättenstaat besteuert.
- Übrige Kapitalgewinne (Art. 13(5)): Ausschließlich im Ansässigkeitsstaat. Ein spanischer Resident, der britische Aktien verkauft, zahlt nur in Spanien IRPF.
UK ISA in Spanien: Kein Steuergeschenk
Das britische Individual Savings Account (ISA) ist ein steuerlich begünstigtes Sparinstrument, das im UK Zinsen, Dividenden und Kapitalgewinne steuerfrei stellt. Für einen spanischen Steuerresidenten gilt diese Befreiung jedoch nicht. Das DBA enthält keine Klausel, die die ISA-Steuervergünstigung auf Spanien ausdehnt. Folglich:
- Zinsen aus Cash-ISAs sind in Spanien steuerpflichtig (rendimientos del capital mobiliario)
- Dividenden aus Stocks-and-Shares-ISAs sind in Spanien steuerpflichtig
- Kapitalgewinne innerhalb des ISA sind in Spanien steuerpflichtig
- Das ISA-Konto ist im Modelo 720 anzugeben (Kategorie Bankkonten oder Wertpapiere)
UK Trusts und spanische Steuerfolgen
Britische Trusts — sei es als discretionary trust, bare trust oder interest in possession trust — werden von Spanien nicht als eigenständige Steuersubjekte anerkannt. Die AEAT behandelt Trust-Einkünfte in der Regel als direkt dem Begünstigten zugeflossen. Dies bedeutet:
- Ausschüttungen eines UK discretionary trust an einen spanischen Resident können als Kapitalgewinne oder Einnahmen eingestuft werden
- Der Trust muss im Modelo 720 angegeben werden, wenn der Wert der Vermögenswerte 50.000 € übersteigt
- TFI-Regeln (Transparencia Fiscal Internacional) können greifen, wenn der Begünstigte über mehr als 50 % Kontrolle verfügt
Vergleich: UK Non-Dom vs. Beckham-Gesetz
| Merkmal | UK Non-Domicile (historisch) | Beckham-Gesetz Spanien |
|---|---|---|
| Ausländische Einkünfte | Nur bei Remittance besteuert | Vollständig befreit (nicht remittance-basiert) |
| Dauer | Unbegrenzt (mit Auflagen) | 6 Jahre (Jahr des Umzugs + 5 weitere) |
| Steuersatz | Progressiv (bis 45 %) | Flat rate 24 % |
| Modelo 720 | n/a | Nicht verpflichtend während Beckham-Periode |
| Existenz | Abgeschafft April 2025 | Weiterhin in Kraft |
Post-Brexit: Praktische Checkliste für britische Expats in Spanien
- Bestimmen Sie Ihren genauen Ansässigkeitsstatus (Spain tax resident oder nicht)
- Klassifizieren Sie Ihre UK-Renten: privat (Art. 17, Spanien besteuert) oder öffentlich (Art. 19, UK besteuert)
- Überprüfen Sie ISA-Bestände und planen Sie jährliche Ertragsdeklaration in Spanien
- Prüfen Sie, ob ein SIPP-Lump-Sum-Bezug vor oder nach dem Umzug günstiger ist
- Reichen Sie Modelo 720 für Auslandsvermögen über 50.000 € ein (Frist: 31. März)
- Veranlassen Sie beim HMRC eine Änderung des Steuerdomizils
- Stellen Sie bei UK-Renten einen Antrag auf Steuerbefreiung (NT-Steuerkode) oder Anrechnung
- Prüfen Sie Capital Gains bei UK-Immobilien: möglicherweise in beiden Ländern meldepflichtig
- Überprüfen Sie Gesellschaftsstrukturen auf Betriebsstättenrisiken nach Brexit
- Beachten Sie die IRNR-Änderung (24 % statt 19 %) für spanische Quelleinkünfte während Nicht-Residenz
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