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Beckham-Gesetz · Remote-Work · Digital Nomad

Beckham-Gesetz für digitale Nomaden: Remote-Arbeit aus Spanien 2026

📅 Mai 2026 ✍️ Jacob Salama 🕐 13 Min. Lesezeit

Immer mehr Deutsche möchten von Spanien aus für ihren deutschen Arbeitgeber oder ihre ausländischen Kunden remote arbeiten — und dabei von der spanischen Lebensqualität und dem milden Klima profitieren, ohne einen deutschen Spitzensteuersatz von 42 % oder 45 % zu zahlen. Das spanische Beckham-Gesetz (Art. 93 LIRPF) bietet hierfür eine attraktive Lösung: Unter der Remote-Worker-Route können qualifizierende Personen ihre ausländischen Arbeitseinkünfte in Spanien vollständig von der Besteuerung befreien — und zahlen auf ihre (wenigen) spanischen Einkünfte nur 24 %.

Diese Route ist seit der Ley de Startups (Ley 28/2022) explizit im Gesetz verankert und hat sich schnell zur zweitbeliebtesten Beckham-Route nach der klassischen Arbeitnehmer-Entsendung entwickelt. Aber sie ist nicht ohne Tücken: Die 80%-Regel, das Betriebsstättenrisiko und die Abgrenzung zum Digital Nomad Visa erfordern eine sorgfältige Planung.

Den umfassenden Überblick bietet unser Hauptleitfaden zum Beckham-Gesetz.

1. Die Remote-Worker-Route nach Art. 93 LIRPF

Die Remote-Worker-Route ermöglicht es Arbeitnehmern, die per Fernarbeit (teletrabajo) für ausländische Arbeitgeber tätig sind, das Beckham-Regime in Anspruch zu nehmen. Die Rechtsgrundlage ist Art. 93 Abs. 1 Buchst. a) LIRPF, der durch die Ley 28/2022 präzisiert wurde.

Grundvoraussetzungen der Remote-Worker-Route

2. Die 80%-Regel im Detail

Die 80%-Regel ist die wichtigste Besonderheit der Remote-Worker-Route und unterscheidet sie von den anderen Beckham-Wegen:

Was gilt als „ausländisches Einkommen"?

Ausländisches Einkommen im Sinne der 80%-Regel sind Einkünfte, die von einem nicht in Spanien ansässigen Arbeitgeber oder Auftraggeber vergütet werden. Der physische Arbeitsort (Spanien) ist nicht relevant — entscheidend ist die Quelle der Vergütung:

Praktische Berechnung der 80%-Regel

EinkommensartBetrag (p. a.)QuelleZählt zu 80%-Regel als
Gehalt Deutsche GmbH€ 120.000DeutschlandAusländisch (80 %)
Freelance-Honorar US-Kunde€ 10.000USAAusländisch (6,7 %)
Spanischer Beratungsauftrag€ 20.000SpanienSpanisch (13,3 %)
Gesamt€ 150.00086,7 % ausländisch → ✓ qualifiziert

Wichtig: Die 80%-Regel wird jährlich überprüft. In einem Jahr, in dem zu viele spanische Aufträge hereingenommen werden, kann das Regime für dieses Jahr entfallen — mit rückwirkenden Steuernachforderungen. Ein regelmäßiges Monitoring der Einkommensquellen ist für Remote-Worker zwingend.

3. Das Betriebsstättenrisiko (Betriebsstätte): Das größte Risiko für Remote-Worker

Das sogenannte Betriebsstättenrisiko ist das komplexeste und potenziell teuerste Problem für Remote-Worker unter dem Beckham-Regime. Es betrifft nicht den Arbeitnehmer selbst, sondern seinen deutschen Arbeitgeber — kann aber indirekte Auswirkungen auf das Beckham-Regime haben.

Was ist eine Betriebsstätte?

Eine Betriebsstätte (establecimiento permanente in Spanien, Betriebsstätte im deutschen Steuerrecht) ist eine feste Geschäftseinrichtung, über die ein ausländisches Unternehmen seine Tätigkeit ganz oder teilweise ausübt. Nach Art. 5 des OECD-Musterabkommens und dem DBA Deutschland–Spanien kann eine Betriebsstätte u. a. begründet werden durch:

Wann droht eine Betriebsstätte durch den Remote-Worker?

FaktorErhöhtes BetriebsstättenrisikoGeringes Betriebsstättenrisiko
VertragsabschlüsseMitarbeiter schließt Verträge für Arbeitgeber abKein Vertragsabschluss im Namen des Arbeitgebers
BüroeinrichtungArbeitgeber stellt Büroräume in SpanienMitarbeiter nutzt eigenes Homeoffice
KundenkontaktDirekter Kundenkontakt im Namen des ArbeitgebersReine Back-Office-Tätigkeit
TätigkeitsdauerDauerhaft (>12 Monate) am selben OrtFlexibles Homeoffice ohne festen Unternehmensort
EntscheidungsbefugnisErhebliche Managemententscheidungen aus SpanienReine Ausführungstätigkeit

Konsequenzen einer Betriebsstätte für den deutschen Arbeitgeber

Begründet ein Arbeitnehmer durch seine Remote-Tätigkeit aus Spanien unbeabsichtigt eine Betriebsstätte des deutschen Arbeitgebers in Spanien, hat dies weitreichende Konsequenzen:

Praxistipp: Viele deutsche Arbeitgeber sind bereit, ihren Mitarbeitern Remote-Work aus Spanien zu erlauben — aber sie haben Angst vor dem Betriebsstättenrisiko. Eine klare vertragliche Gestaltung (Homeoffice-Vereinbarung, keine Vertragsabschlussbefugnis, keine feste Einrichtung des Arbeitgebers) reduziert dieses Risiko erheblich. Eine Betriebsstättenanalyse durch einen deutsch-spanischen Steuerexperten ist für solche Arrangements empfehlenswert.

4. Digital Nomad Visa (DNV) vs. Beckham-Gesetz: Zwei verschiedene Dinge

In der öffentlichen Diskussion werden das Digital Nomad Visa (DNV) und das Beckham-Gesetz häufig verwechselt. Sie sind jedoch vollständig verschiedene Rechtsrahmen:

AspektDigital Nomad Visa (DNV)Beckham-Gesetz (Art. 93 LIRPF)
RechtsgebietAufenthaltsrecht / ImmigrationsrechtSteuerrecht
BehördeUGE (Unidad de Grandes Empresas)AEAT (Steuerbehörde)
Was es regeltDas Recht, in Spanien zu leben und remote zu arbeitenWie das Einkommen besteuert wird
KombinationDNV kann als Grundlage für das Beckham-Regime dienen
FormularDNV-Antrag bei der Botschaft oder UGEModelo 149 bei der AEAT
SteuervorteileKeiner per se — nur Aufenthaltsrecht24 % Flat Rate, ausländische Einkünfte befreit
Mindesteinkommensgrenze 2026ca. € 2.646/Monat nettoKeine Mindesteinkommensgrenze

In der Praxis nutzen viele Remote-Worker das DNV als ihren Aufenthaltstitel und beantragen gleichzeitig das Beckham-Regime als steuerlichen Status. Beides ist unabhängig: Man kann das DNV haben ohne das Beckham-Regime (normale IRPF-Besteuerung), und man kann das Beckham-Regime haben ohne das DNV (wenn man über andere Aufenthaltstitel verfügt, z. B. EU-Freizügigkeit als Deutscher).

5. Selbstständige (Autónomos): Warum die Remote-Worker-Route schwieriger ist

Für Freiberufler und Selbstständige (Autónomos) ist die Remote-Worker-Beckham-Route erheblich komplizierter als für Arbeitnehmer:

Das Grundproblem: Qualifizierend oder nicht?

Das Beckham-Gesetz verlangt für die Remote-Worker-Route, dass die Tätigkeit für einen ausländischen Arbeitgeber oder Auftraggeber erbracht wird. Bei Selbstständigen ist die Abgrenzung unscharf:

Die Betriebsstättenproblematik für Selbstständige

Für selbstständige Freiberufler ist das Betriebsstättenproblem umgekehrt: Sie selbst sind eine Betriebsstätte — nämlich ihre eigene. Die Frage ist dann, ob ihre in Spanien erbrachten Dienstleistungen als spanisch-sourced gelten und damit das 80%-Kriterium verletzen. Nach spanischer Verwaltungspraxis gilt:

6. Das Modelo 149 Antragsverfahren für Remote-Worker

Remote-Worker, die das Beckham-Regime in Anspruch nehmen möchten, müssen das Modelo 149 innerhalb von 6 Monaten nach der Anmeldung bei der spanischen Sozialversicherung einreichen. Bei Remote-Workern, die nicht der spanischen Sozialversicherung unterliegen (z. B. weil sie in Deutschland sozialversichert bleiben), beginnt die Frist mit der ersten steuerlichen Ansässigkeit in Spanien.

Besondere Nachweise für Remote-Worker

Zusätzlich zum standardmäßigen Modelo 149 müssen Remote-Worker typischerweise nachweisen:

7. Steuervergleich: Mit und ohne Beckham für Remote-Worker

PostenOhne Beckham (reguläres IRPF)Mit Beckham (Art. 93 LIRPF)
Deutsches Gehalt (€ 120.000)Welteinkommen steuerpflichtigSteuerfrei in Spanien
Spanische Freelance-Einnahmen (€ 20.000)IRPF progressiv (ca. 37 %)24 % Flat Rate
Ausländische Dividenden (€ 15.000)19–28 % in SpanienSteuerfrei in Spanien
Spanische Steuer insgesamt (ca.)ca. € 59.000ca. € 4.800
Modelo 720 PflichtJa (Auslandsvermögen > € 50k)Nein
Jährliche Ersparnis—ca. € 54.200

Hinweis zu Deutschland: Auch wenn das Beckham-Regime das deutsche Gehalt in Spanien von der Steuer befreit, bleibt zu prüfen, ob Deutschland noch ein Besteuerungsrecht hat — insbesondere, wenn der Steuerpflichtige innerhalb des Jahres des Wegzugs noch in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war oder eine wesentliche wirtschaftliche Verbindung nach Deutschland besteht. Das DBA Deutschland–Spanien ist hier entscheidend. In der Regel endet die deutsche Steuerpflicht mit der Aufgabe des deutschen Wohnsitzes und der Begründung des spanischen Wohnsitzes.

Remote-Work aus Spanien: Steuerlich richtig aufgestellt

Die Remote-Worker-Route bietet enorme Steuervorteile — aber die 80%-Regel, das Betriebsstättenrisiko und die korrekte Antragstellung erfordern professionelle Begleitung. Wir analysieren Ihre Situation und bereiten alles für einen reibungslosen Übergang vor.

Remote-Work-Situation besprechen

Häufig gestellte Fragen

Sie beantragen das Beckham-Regime eigenständig über das Modelo 149 bei der AEAT — Ihr Arbeitgeber ist an diesem Prozess nicht direkt beteiligt. Ihr Arbeitgeber muss jedoch: (1) schriftlich bestätigen, dass Sie von Spanien aus remote arbeiten dürfen, (2) den Sitz der Gesellschaft in Deutschland nachweisen können, und (3) idealerweise die Lohnabrechnung auf die neue Situation anpassen (keine spanische Lohnsteuer einbehalten, da Sie die Quellensteuer selbst über Ihre Beckham-Steuererklärung (Modelo 151) regeln). In der Praxis ist es ratsam, das HR-Department Ihres Arbeitgebers frühzeitig zu informieren und eine schriftliche Remote-Work-Vereinbarung mit konkreter Adresse in Spanien zu erstellen.
Ja, gelegentliche Dienstreisen nach Deutschland sind unproblematisch. Das Beckham-Regime setzt nicht voraus, dass Sie ausschließlich aus Spanien arbeiten. Entscheidend ist, dass Ihr gewöhnlicher Arbeitsort Spanien ist und Ihre primäre Tätigkeit von dort aus erbracht wird. Beachten Sie jedoch, dass Einkünfte, die auf Arbeitstage in Deutschland entfallen, unter Umständen in Deutschland lohnsteuerpflichtig sein können (nach dem DBA Deutschland–Spanien anteilig). Bei regelmäßigen längeren Deutschland-Aufenthalten (mehr als 183 Tage) könnte zudem die spanische steuerliche Ansässigkeit gefährdet sein.
Die Sozialversicherung (Rentenversicherung, Krankenversicherung) ist eine völlig separate Frage vom Beckham-Steuerregime. Für Arbeitnehmer, die für einen deutschen Arbeitgeber aus Spanien arbeiten, gilt in der Regel die EU-Entsenderegel: Sie können in der deutschen Sozialversicherung bleiben, wenn eine A1-Bescheinigung ausgestellt wird — typischerweise für bis zu 24 Monate. Nach diesem Zeitraum wechselt die Sozialversicherungspflicht in der Regel nach Spanien. Alternativ können Sie sich in Spanien als Autónomo anmelden und die spanische Selbstständigenversicherung (cuota de autónomos) zahlen. Die Wahl hat erhebliche Konsequenzen für Rentenansprüche — eine separate sozialversicherungsrechtliche Beratung ist empfehlenswert.
Die Remote-Worker-Route richtet sich an Arbeitnehmer oder Freiberufler, die für ausländische Auftraggeber tätig sind und mindestens 80 % ihrer Einkünfte aus dem Ausland beziehen. Die Unternehmer-Route hingegen ist für Gründer gedacht, die ein qualifizierendes innovatives Startup (empresa emergente mit ENISA-Zertifizierung) in Spanien gründen oder leiten. Die wichtigsten Unterschiede: (1) Die 80%-Regel gilt nur für die Remote-Worker-Route, nicht für die Unternehmer-Route; (2) Die Unternehmer-Route erfordert eine ENISA-Zertifizierung, die Remote-Worker-Route nicht; (3) Auf der Remote-Worker-Route sind typischerweise alle Einkünfte ausländisch und daher steuerfrei, während auf der Unternehmer-Route die spanischen Einkünfte aus der Startup-Tätigkeit mit 24 % besteuert werden.
Nein. Das Digital Nomad Visa (DNV) und das Beckham-Gesetz sind vollständig unabhängige Rechtsrahmen. Als deutscher Staatsbürger haben Sie durch die EU-Freizügigkeit das Recht, in Spanien zu leben und zu arbeiten — ohne jedes Visum. Sie können das Beckham-Regime beantragen, ohne ein DNV zu haben. Das DNV ist primär für Nicht-EU-Bürger relevant. Für EU-Bürger aus Deutschland reicht die Anmeldung beim spanischen Melderegister (padrón municipal) und die NIE-Nummer aus. Das Beckham-Regime wird dann separat über das Modelo 149 beantragt.
Eine formale Entsendung (Detachement) durch den deutschen Arbeitgeber kann die Grundlage für das Beckham-Regime stärken — dies entspricht der klassischen „Arbeitnehmer-Entsendungs-Route" des Beckham-Gesetzes, die neben der Remote-Worker-Route besteht. Bei einer echten Entsendung entfällt die 80%-Regel der Remote-Worker-Route, da das Beckham-Gesetz für entsandte Arbeitnehmer keine Einkommensquellenregel kennt. Allerdings setzt eine echte Entsendung voraus, dass der Arbeitgeber Sie nach Spanien schickt, um dort eine spezifische Aufgabe für ihn zu erfüllen — nicht einfach, von zu Hause aus für ihn zu arbeiten. Die Grenze zwischen Entsendung und Remote-Work ist fließend und kann steuerlich bedeutsam sein.
Das hängt vom Verhältnis der Einkünfte ab. Wenn der US-Kunde mehr als 80 % Ihrer Gesamteinkünfte ausmacht und der spanische Kunde weniger als 20 %, dann erfüllen Sie grundsätzlich die 80%-Regel. Wenn jedoch der spanische Kunde mehr als 20 % Ihrer Einkünfte beiträgt, verletzten Sie die Regel und qualifizieren für dieses Jahr nicht. Prüfen Sie außerdem, ob Ihre physische Arbeit aus Spanien für den US-Kunden steuerrechtlich als „US-sourced" oder als „Spanish-sourced" eingestuft wird — hier gibt es unterschiedliche Auffassungen. Eine Vorabanfrage (consulta vinculante) bei der AEAT kann Rechtssicherheit schaffen.
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