Das Beckham-Gesetz wird oft als Steuervorteil für Arbeitnehmer beschrieben — doch der Anwendungsbereich des Artikel 93 LIRPF geht deutlich weiter. Auch Investoren, Geschäftsführer, Startup-Gründer und Unternehmenseigentümer können unter bestimmten Voraussetzungen das Regime nutzen. Entscheidend ist dabei die Frage der Beteiligungskontrolle und der Unternehmensstruktur. Dieser Artikel erklärt, wer als Investor oder Unternehmer tatsächlich qualifiziert — und wer nicht.
Die Investorenroute: Art. 93.1b LIRPF
Artikel 93 Absatz 1b LIRPF ermöglicht die Nutzung des Sonderregimes für Personen, die in Spanien als administradores (Direktoren, Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) von spanischen Gesellschaften tätig sind. Diese Route ist von der Arbeitnehmerroute zu unterscheiden: Der Qualifikationsgrund ist nicht ein Arbeitsvertrag, sondern die Übernahme einer formalen Organstellung in einer spanischen Gesellschaft.
Die zentrale Anforderung: Die Tätigkeit als Direktor/Geschäftsführer muss aktiv sein. Eine bloß nominelle Stellung reicht nicht aus. Der Antragsteller muss nachweisbar eine leitende Funktion ausüben und dafür Vergütung beziehen.
Wer qualifiziert als Direktor oder Geschäftsführer?
Als qualifizierend gelten im Grundsatz:
- Geschäftsführer (administrador único oder mancomunado) einer spanischen SL
- Mitglieder des Verwaltungsrats (consejo de administración) einer spanischen SA
- Vorstandsmitglieder von qualifizierten Startup-Gesellschaften im Sinne des Startup-Gesetzes 2022
- Leitende Angestellte mit Prokura oder Generalvollmacht, die eine Organfunktion wahrnehmen
Wichtig: Seit dem Startup-Gesetz 2023 gibt es für qualifizierte Startups eine eigene Route, die günstigere Bedingungen bezüglich der Beteiligungsgrenze bieten kann. Gründer von Startups im Sinne der Ley 28/2022 sollten prüfen, ob die Startup-Route oder die allgemeine Direktoren-Route vorteilhafter ist.
Die 25%-Beteiligungsgrenze: Das entscheidende Kriterium
Die Nutzung des Beckham-Regimes durch einen Direktor oder Geschäftsführer ist ausgeschlossen, wenn die Person — zusammen mit nahen Familienangehörigen (familiares de primer grado) — mehr als 25% der Anteile an einer Gesellschaft hält, die in Spanien eine establecimiento permanente (Betriebsstätte) hat.
Diese Regelung soll verhindern, dass Unternehmensinhaber das Regime nutzen, um ihre spanischen Unternehmensgewinne auf persönlicher Ebene zu einem günstigen Pauschalsteuersatz zu versteuern.
Was genau ist eine Betriebsstätte in Spanien?
Eine Betriebsstätte (establecimiento permanente) im spanischen Steuerrecht liegt im Wesentlichen vor bei:
- Einem Büro, einer Niederlassung, einem Lager oder einer sonstigen festen Geschäftseinrichtung in Spanien
- Einem abhängigen Vertreter mit Vollmacht zum Abschluss von Verträgen im Namen der Gesellschaft in Spanien
- Einer Baustelle oder einem Installationsprojekt mit einer Dauer von mehr als 6 Monaten
Eine rein ausländische Holdinggesellschaft, die ihre einzige operative Tochtergesellschaft in Spanien hat, hat nach herrschender Auffassung in Spanien selbst keine Betriebsstätte — auch wenn der Inhaber in Spanien lebt. Die spanische Tochtergesellschaft ist eine eigenständige juristische Person.
Praktische Strukturen: Wie Investoren das Regime nutzen
Struktur 1: Ausländische Holdinggesellschaft + spanische operative Tochter
Die klassische Gestaltung für Unternehmer, die das Beckham-Regime nutzen wollen, obwohl sie mehr als 25% an ihrer operativen Gesellschaft halten:
- Der Unternehmer hält 100% der Anteile an einer ausländischen Holdinggesellschaft (z.B. einer deutschen GmbH, einer britischen Ltd. oder einer irischen Holdinggesellschaft).
- Die Holdinggesellschaft hält 100% der Anteile an der spanischen operativen SL.
- Der Unternehmer ist Geschäftsführer der spanischen SL und bezieht dort eine Vergütung.
- Er hält direkt keine oder weniger als 25% der Anteile an der spanischen SL.
- Die ausländische Holdinggesellschaft hat keine Betriebsstätte in Spanien.
In dieser Konstellation qualifiziert der Unternehmer grundsätzlich für das Beckham-Regime. Sein Arbeitseinkommen aus der spanischen SL wird mit 24% besteuert; Dividenden von der spanischen SL an die ausländische Holding unterliegen der Quellensteuer nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen.
Vorsicht: Wenn die ausländische Holdinggesellschaft ihrerseits faktisch von Spanien aus verwaltet wird (z.B. weil der einzige Geschäftsführer in Spanien lebt und alle Entscheidungen von Spanien aus trifft), kann die spanische AEAT argumentieren, dass die Holding einen efectivo centro de dirección in Spanien hat und damit ebenfalls in Spanien steuerpflichtig ist. Diese Gestaltung erfordert sorgfältige Substanzplanung.
Struktur 2: Direktbeteiligung unter 25%
Hält der zukünftige Beckham-Nutzer direkt weniger als 25% an der spanischen SL und ist gleichzeitig als Geschäftsführer tätig, ist eine direkte Nutzung des Regimes ohne Holdingstruktur möglich. Typisch bei Minderheitsgesellschaftern oder in Fällen, in denen der Unternehmer nur einen kleinen Anteil hält und sein Einkommen überwiegend aus Vergütung (nicht aus Gewinnausschüttung) stammt.
Passive Investoren: Business Angels und Venture Capitalists
Für passive Investoren stellt sich die Frage, ob ein Mandat im Beirat oder Verwaltungsrat (consejo asesor oder consejo de administración) ausreicht, um das Beckham-Regime zu nutzen.
Die Antwort ist differenziert:
- Ein formelles Mandat im Verwaltungsrat (consejo de administración) mit tatsächlicher Vergütung kann qualifizieren — wenn die Beteiligungsgrenze nicht überschritten wird.
- Ein Beiratsmandat (consejo asesor) ohne formelle Organstellung reicht in der Regel nicht aus, da es keine Direktoritätsfunktion im Sinne des Gesetzes begründet.
- Ein Investor, der ausschließlich Kapital bereitstellt, aber kein Mandat übernimmt, qualifiziert weder über die Direktoren-Route noch über die Arbeitnehmer-Route.
Für einen Business Angel, der in mehrere spanische Startups investiert und bei einigen ein Verwaltungsratsmandat übernimmt, ist eine sorgfältige Einzelfallprüfung erforderlich. Die Beteiligungsgrenze von 25% gilt pro Gesellschaft, nicht aggregiert.
Gründer, die CEO ihrer eigenen Gesellschaft werden
Dies ist ein häufiger und komplexer Fall: Jemand gründet in Spanien ein Startup, hält 60% der Anteile und wird CEO. Kann er das Beckham-Regime nutzen?
Ohne spezifische Gestaltung: Nein — weil die 25%-Grenze überschritten ist und die Gesellschaft eine Betriebsstätte in Spanien hat.
Mit Gestaltung über das Startup-Gesetz gibt es jedoch Ausnahmen für qualifizierte empresas emergentes (Startups): Das Beckham-Gesetz nach der Startup-Route (régimen de impatriados startups) enthält keine explizite 25%-Beschränkung für Gründer von qualifizierten Startups. Ein Gründer, der mit mehr als 25% beteiligt ist und seine Startup-Gesellschaft aktiv leitet, kann unter den Voraussetzungen des Startup-Gesetzes qualifizieren — wenn das Unternehmen als empresa emergente nach der Ley 28/2022 zertifiziert ist.
Praxishinweis für Startup-Gründer: Die Zertifizierung als empresa emergente durch ENISA (Empresa Nacional de Innovación) ist eine Grundvoraussetzung für die Startup-Route des Beckham-Regimes. Der Antrag bei ENISA sollte früh im Prozess gestellt werden, da die Bearbeitungszeiten variieren können.
Veräußerungsgewinne während der Beckham-Periode
Ein wichtiger steuerlicher Aspekt, der oft übersehen wird: Das Beckham-Regime setzt den Einkommensteuersatz auf 24% — aber nur für rentas del trabajo (Arbeitseinkommen aus spanischer Quelle) bis €600.000. Kapitalgewinne aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen unterliegen anderen Regeln.
Verkauft ein Beckham-Steuerpflichtiger während der Laufzeit des Regimes Anteile an einer spanischen Gesellschaft:
- Gewinne aus der Veräußerung von in Spanien belegenem Vermögen unterliegen dem spanischen Kapitalertragsteuersatz (tipo del ahorro): 19% bis €6.000, 21% bis €50.000, 23% bis €200.000, 27% bis €300.000, 28% darüber.
- Der pauschale 24%-Beckham-Satz gilt nicht für Kapitalgewinne.
- Gewinne aus ausländischen Beteiligungen, die der Antragsteller als Beckham-Steuerpflichtiger erzielt, sind in Spanien im Grundsatz nicht steuerpflichtig (da nur spanische Quellen besteuert werden) — mit Ausnahmen bei einer spanischen Betriebsstätte.
Für Gründer, die während der Beckham-Periode einen Exit planen, ist die Steuerplanung besonders wichtig: Ein Verkauf spanischer Anteile erzeugt spanische Kapitalertragsteuer, die nicht mit dem 24%-Pauschalsteuersatz verbunden ist.
Kombination mit ENISA-Darlehen und Startup-Finanzierung
Das Startup-Gesetz 2022 hat neben dem erweiterten Beckham-Regime auch die steuerliche Behandlung von ENISA-Darlehen verbessert und neue Anreize für Startups in Spanien geschaffen. Beckham-Nutzer, die ein qualifiziertes Startup leiten, können von der Kombination dieser Maßnahmen profitieren:
- 24%-Einkommensteuersatz auf das persönliche Gehalt als Geschäftsführer
- 15% Körperschaftsteuer für das Startup in den ersten zwei Gewinnjahren (Art. 29 LIS)
- Stock-Option-Begünstigung: Erhöhung des steuerfreien Schwellenwerts auf €50.000 jährlich für Mitarbeiterbeteiligungen an qualifizierten Startups
- Bewertungsaufschub für Optionen bis zum Liquiditätsereignis
Struktur richtig aufsetzen — bevor Sie nach Spanien ziehen
Die Frage der Beteiligungsstruktur muss vor dem Zuzug geklärt sein. Eine nachträgliche Umstrukturierung ist möglich, aber erheblich komplizierter. Lassen Sie sich frühzeitig beraten.
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