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Körperschaftsteuer · Neue Unternehmen

Spanien: 15% Körperschaftsteuersatz für neugegründete Unternehmen — Vollständiger Leitfaden 2026

📅 Mai 2026 ✍️ Jacob Salama 🕐 9 Min. Lektüre

Wer in Spanien ein neues Unternehmen gründet, kann in den ersten beiden Gewinnjahren von einem deutlich reduzierten Körperschaftsteuersatz profitieren: statt der regulären 25% gilt ein Satz von nur 15%. Dieser Vorteil ist in Artikel 29 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (Ley del Impuesto sobre Sociedades, LIS) verankert und kann erhebliche Liquiditätsvorteile in der kritischen Anlaufphase eines Unternehmens bedeuten.

Die gesetzliche Grundlage: Art. 29.1 LIS

Artikel 29 Absatz 1 LIS bestimmt, dass Körperschaften, die neu gegründet werden und eine wirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, in dem Steuerjahr, in dem die Steuerbemessungsgrundlage erstmalig positiv ist, sowie im unmittelbar folgenden Steuerjahr einen Körperschaftsteuersatz von 15% anwenden.

Dies bedeutet konkret: Der 15%-Satz gilt nicht automatisch ab Gründung, sondern erst ab dem ersten Jahr, in dem tatsächlich ein steuerlicher Gewinn (base imponible positiva) entsteht. Jahre mit Verlust oder Nullergebnis werden nicht mitgezählt.

Beispiel zur Verdeutlichung

Ein Unternehmen wird im Jahr 2024 gegründet. In den Jahren 2024 und 2025 werden Verluste erwirtschaftet. Im Jahr 2026 entsteht erstmalig ein Gewinn. Dann gilt:

Szenario Steuerbares Einkommen Steuer bei 25% Steuer bei 15% Ersparnis
Jahr 1 (erster Gewinn) €50.000 €12.500 €7.500 €5.000
Jahr 2 (Folgejahr) €120.000 €30.000 €18.000 €12.000
Gesamt über 2 Jahre €170.000 €42.500 €25.500 €17.000

Qualifikationsvoraussetzungen im Detail

Der reduzierte Steuersatz gilt nicht für alle neugegründeten Gesellschaften automatisch. Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein:

1. Neugegründete Gesellschaft

Die Gesellschaft muss tatsächlich neu konstituiert sein. Es muss sich um eine juristische Person handeln, die erstmalig eingetragen wird — eine Reaktivierung einer ruhenden Gesellschaft, eine Umfirmierung oder eine gesellschaftsrechtliche Umwandlung reicht nicht aus.

2. Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit

Die Gesellschaft muss eine echte wirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen. Eine reine Vermögensverwaltungsgesellschaft (z.B. eine Gesellschaft, die nur Immobilien hält oder Wertpapierportfolios verwaltet) fällt grundsätzlich nicht unter den Begünstigungstatbestand. Der Begriff der "wirtschaftlichen Tätigkeit" ist im spanischen Steuerrecht grundsätzlich weit auszulegen — es zählt die aktive Ausübung einer unternehmerischen oder freiberuflichen Tätigkeit.

3. Keine Abspaltung oder Umwandlung bestehender Tätigkeit

Der ermäßigte Steuersatz gilt ausdrücklich nicht für Gesellschaften, die aus einer Umstrukturierung einer bereits bestehenden wirtschaftlichen Tätigkeit hervorgehen. Das bedeutet: Wer seine bestehende freiberufliche Tätigkeit als autónomo in eine SL einbringt, kann nicht automatisch von dem 15%-Satz profitieren, wenn die Tätigkeit im Wesentlichen dieselbe geblieben ist und nur die Rechtsform gewechselt hat.

Die AEAT prüft in diesen Fällen, ob die neue Gesellschaft eine echte neue Tätigkeit aufnimmt oder lediglich eine vorbestehende Tätigkeit in eine neue Rechtsform umkleidet.

Häufiger Fehler: Viele Gründer nehmen an, dass die Gründung einer SL automatisch zur Anwendung des 15%-Satzes berechtigt. Das ist falsch, wenn die neue SL im Wesentlichen dieselbe Tätigkeit weiterführt, die der Gründer zuvor als autónomo ausgeübt hat. In diesen Fällen kann die AEAT den ermäßigten Satz versagen.

Gesellschaften, die NICHT qualifizieren

Folgende Gesellschaftstypen und Konstellationen sind explizit oder implizit vom ermäßigten Steuersatz ausgenommen:

Wechselwirkung mit dem Startup-Gesetz

Das Startup-Gesetz (Ley 28/2022) hat für qualifizierte Startups (empresas emergentes) einen eigenen Körperschaftsteuersatz von ebenfalls 15% eingeführt — allerdings mit einer anderen Laufzeit: für qualifizierte Startups gilt der 15%-Satz für das erste Steuerjahr mit positiver Steuerbemessungsgrundlage und die drei folgenden Jahre (also insgesamt bis zu vier Jahre).

Begünstigung Rechtsgrundlage Dauer Zusatzvoraussetzung
15% für neue Gesellschaften Art. 29.1 LIS 2 Jahre (erstes Gewinn-Jahr + Folgejahr) Keine ENISA-Zertifizierung erforderlich
15% für Startups Art. 7 Ley 28/2022 4 Jahre (erstes Gewinn-Jahr + 3 Folgejahre) ENISA-Zertifizierung als empresa emergente erforderlich

Für Gründer einer qualifizierten Startup-Gesellschaft empfiehlt es sich grundsätzlich, die Startup-Zertifizierung bei ENISA anzustreben, da dies eine längere Begünstigungsperiode ermöglicht. Die Zertifizierung muss vor der ersten Steuerveranlagung mit positivem Ergebnis erfolgen, damit der Startup-Satz gilt.

Interaktion mit ausgeschütteten Dividenden

Der niedrigere Körperschaftsteuersatz für die Gesellschaft beeinflusst nicht die persönliche Steuerbelastung auf Dividendenausschüttungen an den Gesellschafter. Dividenden werden auf Ebene des Gesellschafters nach dem regulären Kapitalertragsteuersatz (tipo del ahorro) besteuert:

Die Gesamtsteuerbelastung auf ausgeschüttete Gewinne (Gesellschaft + Gesellschafter) ergibt sich also aus der Kombination beider Steuersätze. Bei Thesaurierung (Einbehaltung der Gewinne in der Gesellschaft) fällt nur die Körperschaftsteuer an — was bei einer 15%-Körperschaftsteuer erhebliche Vorteile gegenüber der sofortigen Ausschüttung bieten kann.

Kombination: 15% KSt + Beckham-Gesetz des geschäftsführenden Gesellschafters

Ein besonders attraktives Szenario ergibt sich, wenn der Geschäftsführer einer neugegründeten spanischen SL gleichzeitig das Beckham-Regime nutzt:

Steuerliche Zweifach-Begünstigung

Auf Gesellschaftsebene: 15% Körperschaftsteuer auf die Gewinne der SL in den ersten zwei (oder bei Startup-Zertifizierung vier) Gewinnjahren.

Auf persönlicher Ebene des Geschäftsführers: 24% Beckham-Pauschalsteuersatz auf das Gehalt als Geschäftsführer statt des progressiven IRPF-Satzes von bis zu 47%.

Strukturelle Voraussetzungen für die Kombination

Damit die Kombination funktioniert, muss der Geschäftsführer die Voraussetzungen des Beckham-Regimes erfüllen (neu nach Spanien zugezogen, Modelo 149 fristgerecht eingereicht) und darf nicht mehr als 25% an der SL halten — es sei denn, es handelt sich um eine qualifizierte empresa emergente über die Startup-Route.

Ebene Ohne Begünstigungen Mit 15% KSt + Beckham Vorteil
SL-Gewinn €200.000 → KSt €50.000 (25%) €30.000 (15%) €20.000
Gehalt GF €100.000 → IRPF €35.000–€42.000 (progressiv) €24.000 (Beckham 24%) €11.000–€18.000
Gesamtsteuer (Gesellschaft + GF) ca. €85.000–€92.000 ca. €54.000 ca. €31.000–€38.000

Vereinfachte Näherungswerte. Dividenden auf Gesellschafterebene nicht berücksichtigt. Sozialversicherung und regionale Unterschiede nicht einbezogen.

Planungshinweis: Die optimale Aufteilung zwischen Gehalt (Beckham-Pauschalsteuer) und thesaurierten Gewinnen (15% KSt) hängt von der konkreten Einkommenssituation, dem Liquiditätsbedarf und der mittel- und langfristigen Unternehmensstrategie ab. Eine individuelle Steuerplanung ist hier besonders wertvoll.

Antragsverfahren und praktische Hinweise

Der 15%-Steuersatz nach Art. 29.1 LIS ist kein Antragssatz — er wird automatisch in der Körperschaftsteuererklärung (Modelo 200) angewendet, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Es gibt kein gesondertes Antragsformular. Der Steuerberater oder Buchhalter trägt den korrekten Steuersatz in die jährliche Steuererklärung ein.

Wichtig: Der Bescheid der AEAT prüft die Voraussetzungen nicht aktiv vorab. Eine nachträgliche Betriebsprüfung kann jedoch die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes überprüfen — insbesondere die Frage, ob es sich um eine tatsächlich neue Tätigkeit oder um eine fortgeführte Tätigkeit handelt.

Vorauszahlungen (Pagos fraccionados)

Körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaften müssen in Spanien vierteljährliche Vorauszahlungen (pagos fraccionados) leisten. Im ersten Jahr können diese auf Basis von 18% des laufenden Gewinns berechnet werden. Für eine neugegründete Gesellschaft, die den 15%-Satz nutzt, sollten die Vorauszahlungen entsprechend angepasst werden, um Überzahlungen zu vermeiden.

15% Körperschaftsteuer + Beckham — die Kombination richtig strukturieren

Die optimale Nutzung des reduzierten Körperschaftsteuersatzes und des Beckham-Regimes erfordert eine sorgfältige Planung vor der Gründung. Lassen Sie sich beraten.

Erstberatung vereinbaren

Häufige Fragen zum 15% Körperschaftsteuersatz

Nein. Der ermäßigte Steuersatz nach Art. 29.1 LIS setzt die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit voraus. Eine reine Holdinggesellschaft ohne eigene operative Aktivität qualifiziert nicht. Wenn die Holding jedoch selbst aktive Managementdienstleistungen erbringt oder eine andere echte wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, kann die Voraussetzung erfüllt sein.
In diesem Fall besteht ein erhebliches Risiko, dass die AEAT den ermäßigten Steuersatz versagt, da die wirtschaftliche Tätigkeit bereits vor der SL-Gründung ausgeübt wurde. Das Gesetz schließt explizit Gesellschaften aus, die eine bestehende Tätigkeit lediglich fortführen. Ob im Einzelfall eine neue Tätigkeit vorliegt, ist eine Frage der Abgrenzung und sollte steuerrechtlich geprüft werden.
Nein — die beiden Tatbestände schließen sich nicht gegenseitig aus, aber sie können nicht kumuliert werden. Sie können immer nur einen der beiden Sätze anwenden. Da der Startup-Satz eine längere Begünstigungsperiode bietet (bis zu 4 Jahre statt 2 Jahre), ist er für qualifizierte Startups in der Regel vorzuziehen. Ohne ENISA-Zertifizierung verbleibt nur der Art. 29.1 LIS-Satz für 2 Jahre.
Ja. Die 2-Jahres-Begünstigungsperiode beginnt erst in dem Jahr, in dem die Gesellschaft erstmals eine positive Bemessungsgrundlage (base imponible positiva) ausweist. Verlustjahre werden nicht mitgezählt. Wenn die Gesellschaft 3 Jahre lang Verluste macht und erst im 4. Jahr einen Gewinn erwirtschaftet, gilt der 15%-Satz im 4. und 5. Jahr.
Wenn Sie mehr als 25% an der Gesellschaft halten und die Gesellschaft eine Betriebsstätte in Spanien hat, können Sie das Beckham-Regime in seiner Standardform nicht nutzen. Der 15%-Körperschaftsteuersatz gilt dennoch für die Gesellschaft. Für das Beckham-Regime müssen Sie entweder (a) die Beteiligung unter 25% halten, (b) über eine ausländische Holding strukturieren, oder (c) die Startup-Route nutzen, falls das Unternehmen als empresa emergente qualifiziert.

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