Deutsche, die ihren Wohnsitz nach Spanien verlegen, stehen vor einer rechtlichen und steuerlichen Herausforderung, die oft unterschätzt wird: Ihr gesamter Nachlass — nicht nur die spanischen Vermögensgegenstände — unterliegt potenziell dem spanischen Erbrecht, dem spanischen Erbschaftsteuerrecht und möglicherweise gleichzeitig dem deutschen Erbschaftsteuerrecht. Die EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) 650/2012 bietet hier ein wichtiges Planungsinstrument, das jedoch richtig eingesetzt werden muss.
Die EU-Erbrechtsverordnung 650/2012: Grundprinzipien
Die EU-Erbrechtsverordnung gilt für alle Erbfälle von Personen, die nach dem 17. August 2015 verstorben sind. Sie vereinheitlicht die Kollisionsregeln — d.h. die Frage, welches nationale Erbrecht auf einen grenzüberschreitenden Nachlass anzuwenden ist — innerhalb der EU (außer Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich, das nach dem Brexit nicht mehr teilnimmt).
Die Grundregel: Recht des gewöhnlichen Aufenthalts
Nach Art. 21 EU-ErbVO gilt als Grundregel: Das Erbrecht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, gilt für den gesamten Nachlass. Das bedeutet für einen Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien:
- Das spanische Erbrecht bestimmt die Erbfolge — auch für in Deutschland belegene Vermögenswerte.
- Das spanische Erbrecht kennt ein strenges System der Pflichtteilsrechte (legítima), das erheblich von den deutschen Regelungen abweicht.
- Das Testament muss mit den spanischen Formvorschriften kompatibel sein.
Wichtig: Die EU-ErbVO regelt das anzuwendende Erbrecht (Erbfolge, Testierfreiheit, Pflichtteilsrechte), nicht das Erbschaftsteuerrecht. Die steuerliche Seite — wer wie viel Erbschaftsteuer zahlt — richtet sich nach den nationalen Steuergesetzen Spaniens und Deutschlands sowie dem bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen für Erbfälle.
Die Rechtswahl: Anwendung des deutschen Erbrechts
Art. 22 EU-ErbVO ermöglicht es EU-Bürgern, ausdrücklich das Recht ihrer Staatsangehörigkeit für ihren Nachlass zu wählen. Für einen deutschen Staatsbürger mit Wohnsitz in Spanien bedeutet dies:
- Durch eine ausdrückliche Rechtswahl zugunsten des deutschen Erbrechts im Testament gilt das BGB-Erbrecht für den gesamten Nachlass — auch für in Spanien belegene Immobilien.
- Die Rechtswahl muss ausdrücklich und in Testamentsform erfolgen (vor einem Notar oder als eigenhändiges Testament, sofern nach dem gewählten Recht zulässig).
- Die Rechtswahl gilt nur für das Erbrecht, nicht für die Erbschaftsteuer — spanische Erbschaftsteuer fällt auf in Spanien belegene Vermögensgegenstände unabhängig von der Rechtswahl an.
Mit Rechtswahl: Vorteile und Grenzen
Die Wahl des deutschen Erbrechts hat erhebliche Vorteile für deutsche Erblasser:
- Testierfreiheit: Das BGB gewährt deutlich größere Freiheit bei der Gestaltung des Nachlasses als das spanische Recht. Insbesondere können Vermächtnisse, Vor- und Nacherbschaft sowie Testamentsvollstreckung nach deutschen Maßstäben angeordnet werden.
- Berliner Testament: Das gemeinschaftliche Ehegattentestament nach §§ 2265 ff. BGB ist dem spanischen Recht fremd. Durch die Rechtswahl kann es zumindest für das materielle Erbrecht wirksam sein — die Frage der spanischen Vollstreckbarkeit ist jedoch gesondert zu klären.
- Bekanntes System: Notare, Gerichte und Erben kennen die deutschen Regelungen, was den Vollzug des Nachlasses erleichtert.
Grenze der Rechtswahl: Spanische Gerichte werden die Rechtswahl grundsätzlich respektieren, können aber bei einem Verstoß gegen den ordre public (wesentliche Grundsätze des spanischen Rechts) einschränkend eingreifen. Ob spanische Pflichtteilsregelungen als ordre public gelten, ist umstritten — in der Praxis wird dies selten relevant, sofern die Erben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Testierfreiheit im Vergleich: Spanisches vs. deutsches System
| Aspekt | Deutsches Erbrecht (BGB) | Spanisches Erbrecht (CC) |
|---|---|---|
| Pflichtteilsquote für Kinder | ½ des gesetzlichen Erbteils (Pflichtteil als Geldanspruch) | 2/3 des Nachlasses müssen an Kinder fallen (legítima estricta + mejora) |
| Ehegatten-Pflichtteil | Schuldrechtlicher Pflichtteilsanspruch (¼ bis ½) | Usufruct (Nießbrauch) auf legítima-Anteil, kein direktes Eigentumsrecht |
| Gemeinschaftliches Testament | Zulässig (Berliner Testament) | Im spanischen Codice Civil verboten (aber in bestimmten regionalen Rechten zulässig) |
| Erbvertrag | Zulässig (§§ 1941 ff. BGB) | Verboten nach nationalem spanischen Recht (mit Ausnahmen in Katalanien, Aragon, Navarra u.a.) |
| Enterbung | Nur bei schwerwiegenden Gründen (§ 2333 BGB) | Nur bei schwerwiegenden Gründen (Art. 852-855 CC) |
| Freier Teil des Nachlasses | Gesamter Nachlass abzüglich Pflichtteilsansprüche frei verfügbar | Nur 1/3 des Nachlasses frei verfügbar (tercio de libre disposición) |
Testament in Spanien: Formvorschriften
Ein Testament, das in Spanien errichtet wird, muss formell wirksam sein, um in Spanien vollstreckt werden zu können. Die wichtigsten Formen:
Notarielles Testament (testamento abierto)
Die häufigste und empfehlenswerteste Form für Ausländer in Spanien. Das Testament wird vor einem spanischen Notar (Notario) errichtet, der die Testamentsfähigkeit prüft und eine beglaubigte Ausfertigung im Nationalregister (Registro General de Actos de Última Voluntad) registriert. Der Testamentstext kann auf Deutsch verfasst und als Anlage angefügt werden — die offizielle spanische Übersetzung ist erforderlich.
Koordination mit dem deutschen Testament
Viele Deutsche in Spanien erhalten zwei Testamente: ein spanisches notarielles Testament für die spanischen Vermögensgegenstände und ein deutsches Testament (notariell oder eigenhändig) für das in Deutschland belegene Vermögen. Diese Koordination ist technisch anspruchsvoll:
- Das spätere Testament widerruft das frühere grundsätzlich, sofern nicht ausdrücklich auf eine räumliche Beschränkung hingewiesen wird.
- Eine ausdrückliche Klausel im spanischen Testament, dass es nur spanische Vermögensgegenstände erfasst, und im deutschen Testament, dass es nur deutsche Vermögensgegenstände erfasst, vermeidet Widerrufskonflikte.
- Beide Testamente müssen inhaltlich aufeinander abgestimmt sein, um keine widersprüchlichen Verfügungen zu treffen.
Beispiel: Ehepaar Schmidt — Wohnsitz Marbella, Immobilien in Bayern und Málaga
Helmut (72) und Ingrid Schmidt (69) leben seit 2018 in Marbella. Sie haben zwei Kinder. Das Vermögen besteht aus einem Haus in Marbella (Wert: €850.000), einem Ferienhaus in Bayern (€550.000) und Wertpapierdepots in Deutschland (€1,2 Mio.).
Ohne Rechtswahl: Spanisches Erbrecht gilt für den gesamten Nachlass. Die Kinder erhalten automatisch mindestens 2/3 (legítima + mejora). Das Berliner Testament ist unwirksam.
Mit Rechtswahl für deutsches Erbrecht: Das Berliner Testament bleibt wirksam. Die Kinder haben nur Pflichtteilsansprüche (je 1/6 des Nachlasses). Der überlebende Ehegatte kann den gesamten Nachlass behalten. Spanische Erbschaftsteuer fällt dennoch auf das Marbella-Haus an.
Spanische Erbschaftsteuer (Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones — ISD)
Die spanische Erbschaftsteuer ist vollständig auf die Autonomen Gemeinschaften (Regionen) übertragen. Die Steuersätze und Freibeträge variieren erheblich je nach Region:
Steuerliche Zuständigkeit: Wer zahlt?
- In Spanien ansässige Erben: Zahlen ISD auf den gesamten erworbenen Nachlass, unabhängig davon, wo die Vermögenswerte belegen sind — sowohl für spanisches als auch für ausländisches Vermögen.
- Nicht in Spanien ansässige Erben: Zahlen ISD nur auf in Spanien belegene Vermögenswerte.
Staatliche Grundtarife (vor regionalen Anpassungen)
Die staatlichen Steuersätze reichen von 7,65% (für Nachlassteile bis €7.993) bis zu 34% (für Nachlassteile über €797.555). Hinzu kommen Multiplikatoren je nach Verwandtschaftsgrad und vorherigem Vermögen des Erben.
Regionale Freibeträge und Reduzierungen
Mehrere Autonome Gemeinschaften bieten erhebliche Steuervorteile:
- Andalusien: Seit 2022 sind direkte Verwandte (Kinder, Eltern, Ehegatte) von der ISD praktisch befreit — 99% Steuerbonus.
- Madrid: Ebenfalls 99% Steuerbonus für direkte Verwandte.
- Katalonien: Moderate Freibeträge, aber keine vollständige Befreiung.
- Balearische Inseln: Erhebliche Freibeträge für direkte Verwandte.
- Valencianische Gemeinschaft: Mittlere Freibeträge; weniger günstig als Andalusien oder Madrid.
Planungshinweis: Wenn Sie wählen, wo in Spanien Sie Ihren Wohnsitz begründen, sollte die regionale Erbschaftsteuerbelastung ein relevanter Faktor sein — besonders wenn Sie ein größeres Vermögen haben und Erben in Spanien erwarten.
Deutsche Erbschaftsteuer auf spanische Vermögensgegenstände
Deutschland erhebt Erbschaftsteuer, wenn der Erblasser oder der Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls in Deutschland ansässig war oder wenn es sich um Inlandsvermögen (v.a. deutsche Immobilien, Beteiligungen an deutschen Gesellschaften) handelt.
Für einen deutschen Erblasser in Spanien mit deutschen Erben:
- Die deutschen Erben sind in Deutschland unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig auf den gesamten Nachlass (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
- Die in Spanien gezahlte ISD wird auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet — jedoch nur auf den Teil der deutschen Steuer, der auf die ausländischen Vermögensgegenstände entfällt (§ 21 ErbStG).
- Bei regionalen Steuerbefreiungen in Spanien (z.B. Andalusien: 99% Bonus) kann es zu einer Überbesteuerung durch Deutschland kommen, da wenig oder keine spanische Steuer zur Anrechnung zur Verfügung steht.
Lebensversicherung als Nachlassplanungsinstrument
Spanien bietet bei Lebensversicherungen einen erheblichen ISD-Freibetrag: Für direkte Verwandte sind Versicherungsleistungen bis €9.195,49 pro Begünstigtem von der ISD befreit (staatliche Regel; regionale Verbesserungen möglich). Darüber hinaus treten Versicherungsleistungen außerhalb des steuerpflichtigen Nachlasses an den Begünstigten.
In Deutschland hingegen unterliegen Lebensversicherungsleistungen an Dritte (nicht Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner) grundsätzlich der Erbschaftsteuer, sofern der Erblasser oder der Begünstigte in Deutschland ansässig ist.
Frühzeitige Schenkung als Alternative zur Erbschaft
In manchen Situationen ist eine frühzeitige Schenkung steuerlich vorteilhafter als eine Vermögensübertragung im Erbfall. In Spanien gilt:
- Schenkungen unter Lebenden unterliegen ebenfalls der ISD (Schenkungsteuer).
- In Andalusien und Madrid gelten ähnlich günstige Regelungen wie für Erbschaften (99% Steuerbonus für direkte Verwandte).
- Schenkungen von Immobilien lösen zusätzlich die Grunderwerbsteuer (Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales) und möglicherweise Kapitalertragsteuer (plusvalía municipal) aus.
- In Deutschland: Schenkungen innerhalb von 10 Jahren können mit dem Erbschaftsteuer-Freibetrag (€400.000 für Kinder) zusammengefasst werden — der Freibetrag gilt alle 10 Jahre erneut.
Grenzüberschreitende Nachlassplanung: Jetzt handeln
Ein Umzug nach Spanien erfordert eine aktive Überprüfung und Anpassung Ihrer Testamente und Nachlassplanung. Jacob Salama koordiniert mit deutschen Notaren und Steuerberatern, um eine konsistente und steueroptimierte Lösung zu entwickeln.
Erstberatung vereinbarenHäufig gestellte Fragen zur internationalen Nachlassplanung
Ein formell wirksames deutsches Testament (notariell oder eigenhändig mit allen Formerfordernissen des BGB) wird in Spanien grundsätzlich anerkannt. Zur Vollstreckung in Spanien ist jedoch die Vorlage des Originaltestaments, eine beglaubigte Übersetzung ins Spanische, ein europäisches Nachlasszeugnis (Annex 4 der EU-ErbVO) und die Eröffnung des Nachlassverfahrens vor einem spanischen Notar erforderlich. Der Prozess ist aufwändiger als bei einem spanischen Testament. Wir empfehlen ein ergänzendes spanisches Testament für spanische Assets.
Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) ist ein Dokument, das aufgrund der EU-ErbVO von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats (in Deutschland ein Nachlassgericht, in Spanien ein Notar) ausgestellt wird und die Erbenstellung, Vermächtnisnehmereigenschaft oder Testamentsvollstreckereigenschaft nachweist. Es wird in allen EU-Mitgliedstaaten anerkannt (außer Dänemark, Irland). Für einen in Spanien verstorbenen deutschen Erblasser wird das ENZ in der Regel von einem spanischen Notar ausgestellt und kann dann in Deutschland für Grundbuchberichtigungen und Bankgeschäfte verwendet werden.
Wenn Sie keine Rechtswahl für deutsches Erbrecht getroffen haben, gilt nach der EU-ErbVO spanisches Erbrecht für Ihren gesamten Nachlass. Das Berliner Testament ist nach spanischem Recht nicht vorgesehen und könnte in seiner Wirkungsweise erheblich eingeschränkt sein. Die dringende Empfehlung: Errichten Sie ein ergänzendes spanisches Testament mit ausdrücklicher Rechtswahl für deutsches Erbrecht, das koordiniert mit dem deutschen Berliner Testament wirkt. Dazu sollte ein Notar sowohl in Deutschland als auch ein spanischer Notar (oder ein zweisprachiger Anwalt) eingebunden werden.
Seit dem Decreto-Ley 1/2019 und seiner Bestätigung durch das Gesetz 5/2021 gilt in Andalusien ein 99%iger Steuerbonus für Schenkungen und Erbschaften zugunsten direkter Verwandter (Kinder, Enkel, Eltern) und Ehegatten. Praktisch bedeutet dies, dass Kinder auf das geerbte Vermögen — unabhängig von der Höhe — kaum Erbschaftsteuer zahlen. Dennoch müssen sie das Erbe anmelden und die entsprechenden Formulare einreichen. Deutsche Erbschaftsteuer auf das im Nachlass enthaltene deutsche Vermögen bleibt davon unberührt.
Nicht in Spanien ansässige Erben sind in Spanien nur auf in Spanien belegene Vermögenswerte beschränkt erbschaftsteuerpflichtig. Für Ihre spanische Immobilie und Bankkonten bei spanischen Instituten schulden Ihre deutschen Kinder also spanische ISD. Nach einer Gesetzesreform von 2015 können nicht-ansässige EU-Erben die regionalen Freibeträge der Autonomen Gemeinschaft geltend machen, in der die Vermögensgegenstände belegen sind — also z.B. die Andalusien-Regelung (99% Bonus), sofern die Immobilie in Andalusien liegt.
Deutsche GmbH-Anteile gelten als deutsches Inlandsvermögen und unterliegen der deutschen Erbschaftsteuer. Das anzuwendende Gesellschaftsrecht (Übertragbarkeit der Anteile, Satzungsregelungen) bleibt deutsches Recht, unabhängig vom Wohnsitz des Erblassers. Die erbrechtliche Einordnung richtet sich nach der Rechtswahl: Bei Wahl des deutschen Erbrechts gelten die deutschen Regeln zur Unternehmensnachfolge (einschließlich der erheblichen Freibeträge für Betriebsvermögen, §§ 13a, 13b ErbStG). Die Koordination zwischen dem Gesellschaftsvertrag, dem Testament und der Steuerplanung ist hier besonders wichtig.