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Beckham-Gesetz für Freiberufler und Selbständige: Die Betriebsstätte-Problematik

📅 Mai 2026 ✍️ Jacob Salama 🕐 10 Min. Lektüre

Einer der häufigsten Irrtümer über das Beckham-Gesetz betrifft Freiberufler und Selbständige (autónomos). Viele glauben, dass sie das Regime nutzen können, sobald sie sich in Spanien als autónomo anmelden. Das ist in den meisten Fällen falsch. Der Grund liegt in einem fundamentalen Konzept des internationalen Steuerrechts: der Betriebsstätte (establecimiento permanente).

Warum die meisten Freiberufler das Beckham-Regime nicht nutzen können

Artikel 93 LIRPF gewährt das Sonderregime für Personen, die in Spanien steuerlich ansässig sind, aber deren qualifizierte Einkünfte nicht über eine Betriebsstätte in Spanien erzielt werden. Diese Voraussetzung ist der Schlüssel.

Ein autónomo in Spanien — egal ob Anwalt, Berater, Webentwickler oder Designer — der:

...hat per definitionem eine Betriebsstätte in Spanien. Die gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit, die von einem festen Ort in Spanien aus ausgeübt wird, ist eine Betriebsstätte im Sinne sowohl des spanischen Steuerrechts als auch der OECD-Musterabkommen.

Kernproblem: Das Beckham-Regime funktioniert für Personen, die Einkünfte aus Spanien beziehen, ohne eine Betriebsstätte in Spanien zu unterhalten — also typischerweise Arbeitnehmer eines ausländischen Unternehmens oder Direktoren einer spanischen Gesellschaft. Ein klassischer Freiberufler, der von Spanien aus Dienstleistungen anbietet, unterhält zwingend eine Betriebsstätte in Spanien.

Was die AEAT dazu sagt

Die spanische Steuerbehörde (AEAT) hat in mehreren consultas vinculantes (verbindliche Auskünfte) klargestellt, dass Personen, die als autónomo in Spanien registriert sind und ihre Tätigkeit von Spanien aus ausüben, für die Zwecke des Beckham-Regimes als Personen mit Betriebsstätte in Spanien einzustufen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob ihre Auftraggeber im In- oder Ausland sitzen.

Das bedeutet: Selbst wenn ein Freiberufler ausschließlich für ausländische Kunden arbeitet und keine einzige Rechnung an einen spanischen Kunden stellt, hat er dennoch eine Betriebsstätte in Spanien — denn der Ort der Ausübung der Tätigkeit (Spanien) begründet die Betriebsstätte, nicht die Herkunft der Kunden.

Diese Auslegung ist konsistent mit dem internationalen Steuerrecht: Eine Betriebsstätte erfordert eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird. Ein Homeoffice in Spanien erfüllt diese Voraussetzung.

Der enge Fall: Wann ein Freiberufler doch qualifizieren kann

Es gibt eine theoretische Konstellation, in der ein Freiberufler das Beckham-Regime nutzen könnte: wenn er keinerlei feste Geschäftseinrichtung in Spanien unterhält und seine gesamte Tätigkeit für ausländische Auftraggeber erbringt, ohne in Spanien irgendwelche wirtschaftlichen Aktivitäten zu entfalten. In der Praxis ist dies kaum realisierbar, weil:

Fazit: Die "Ausnahme" ist in der Praxis keine wirkliche Ausnahme. Wer als Freiberufler in Spanien lebt und arbeitet, kann das Beckham-Regime in der Regel nicht nutzen.

Digitale Nomaden mit spanischen Kunden: Die 20%-Regel

Für digitale Nomaden gibt es eine eigene Route im Beckham-Regime nach dem Startup-Gesetz — die visa de nómada digital in Kombination mit dem Sondersteuerregime. Für diese Gruppe gilt:

Diese 20%-Regel ist eine administrative Grenze für das Visum selbst. Steuerlich bleibt das Betriebsstätte-Problem bestehen: Wer mehr als 20% seiner Tätigkeit für spanische Kunden erbringt, verliert möglicherweise sowohl das Visum als auch das Sondersteuerregime. Und selbst innerhalb der 20%-Grenze sollte eine individuelle Prüfung erfolgen.

Wann funktioniert das digitale Nomaden-Szenario steuerlich?

Das Regime funktioniert am sichersten für digitale Nomaden, die:

In diesem Fall gibt es keine Betriebsstätte-Problematik, da der Steuerpflichtige Arbeitnehmer ist und die Betriebsstätte beim ausländischen Arbeitgeber liegt.

RETA-Beitragspflicht: Unabhängig vom Steuerregime

Die sozialversicherungsrechtliche Pflicht zur Registrierung im RETA (Régimen Especial de Trabajadores Autónomos) ist von der steuerlichen Frage des Beckham-Regimes vollständig unabhängig. Wer als Freiberufler in Spanien tätig ist, muss sich im RETA anmelden — unabhängig davon, ob er das Beckham-Regime nutzt oder nicht, und unabhängig davon, wo seine Kunden sitzen.

Aktuelle RETA-Beiträge (2026) richten sich nach dem Nettogewinn und liegen zwischen ca. €225 und €590 monatlich je nach Einkommensklasse. Diese Beiträge sind weder unter dem Beckham-Regime noch unter der regulären IRPF als Betriebsausgaben vollständig abziehbar (nur beschränkt über Modelo 151).

Alternativen für Freiberufler, die das Beckham-Regime nicht nutzen können

Für Freiberufler, die in Spanien tätig sind und das Beckham-Regime nicht nutzen können, bieten sich zwei Hauptoptionen:

Option 1: Reguläre IRPF als autónomo

Der Freiberufler versteuert seine Einkünfte nach dem progressiven IRPF-Tarif. Vorteil: Alle Betriebsausgaben können abgezogen werden; der persönliche Grundfreibetrag und Familienabzüge gelten. Bei mittleren Einkommen (unter ca. €60.000 Reingewinn) und hohen Betriebsausgaben kann die reguläre IRPF sogar günstiger sein als das Beckham-Regime.

Option 2: Gesellschaft gründen (Sociedad Limitada)

Statt als natürliche Person kann der Freiberufler eine Sociedad Limitada (SL) gründen und seine Tätigkeit über die Gesellschaft ausüben. Vorteile:

Szenario Steuerbelastung bei €100.000 Reingewinn Anmerkung
autónomo + reguläre IRPF ca. €33.000–€39.000 Progressiver Tarif + RETA
SL mit 15% KSt (neue Gesellschaft) ca. €15.000 (thesauriert) / €25.000–€32.000 (mit Ausschüttung) Abhängig von Gewinnverwendung
Arbeitnehmer mit Beckham-Regime €24.000 (pauschal) Nur wenn Betriebsstätten-Problem gelöst

Näherungswerte. Sozialversicherungsbeiträge, persönliche Abzüge und regionale Sätze sind nicht berücksichtigt.

Praxistipp: Die Gründung einer SL mit dem niedrigen 15%-Körperschaftsteuersatz für neue Gesellschaften und die gleichzeitige Anstellung des Gründers als Geschäftsführer kann eine sinnvolle Alternative zum Beckham-Regime darstellen — insbesondere wenn das Unternehmen wächst und Gewinne thesauriert werden sollen.

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Häufige Fragen — Beckham-Gesetz und Selbständigkeit

In der Regel nein. Die Registrierung als autónomo und die Ausübung der Tätigkeit von Spanien aus begründen nach Auffassung der AEAT eine Betriebsstätte in Spanien — unabhängig davon, wo Ihre Kunden sitzen. Das Beckham-Regime setzt voraus, dass Sie keine Betriebsstätte in Spanien unterhalten. Eine Ausnahme ist nur in sehr spezifischen Konstellationen denkbar und sollte mit einem Steuerberater geprüft werden.
Die praktikabelsten Optionen sind: (1) Anstellung durch ein deutsches Unternehmen statt Selbständigkeit — damit wird das Beckham-Regime möglich. (2) Gründung einer deutschen GmbH, die Sie als Arbeitnehmer anstellt — Sie sind dann Arbeitnehmer (mit möglichem Beckham-Regime) statt Freiberufler. (3) Gründung einer spanischen SL und Versteuern über Körperschaftsteuer statt IRPF. Jede Option hat steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen in beiden Ländern.
Theoretisch qualifiziert das Arbeitnehmer-Einkommen aus dem ausländischen Unternehmen für das Beckham-Regime. Sobald Sie jedoch auch als autónomo tätig sind, haben Sie eine Betriebsstätte in Spanien. Die AEAT kann in diesem Fall die Anwendung des Beckham-Regimes auf das Arbeitnehmer-Einkommen ablehnen oder einschränken. Diese gemischte Konstellation ist risikoreich und sollte vor der Antragstellung beraten werden.
Das Visum für digitale Nomaden (visado para teletrabajadores de carácter internacional) ist auch für Freiberufler zugänglich, wenn sie nachweisen können, dass sie für ausländische Unternehmen oder Kunden tätig sind. Steuerlich bleibt die Betriebsstätten-Problematik jedoch bestehen. Das Sondersteuerregime für Telearbeiter versucht, eine Lösung zu bieten — die konkrete Anwendbarkeit hängt aber von den Umständen des Einzelfalls ab.
Grundsätzlich ja — wer in Spanien als autónomo tätig ist und dort seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, ist im RETA beitragspflichtig. Ausnahmen gelten für bestimmte EU-Bürger, die nachweisen können, dass sie im Herkunftsland Beiträge zahlen (A1-Bescheinigung), sowie für Inhaber des digitalen Nomaden-Visums unter bestimmten Bedingungen. Die Frage der Krankenversicherung und Sozialversicherung sollte getrennt von der Steuerfrage betrachtet werden.

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