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Modelo 210 Spanien: Vollständiger Leitfaden für Nichtresidenten (IRNR) 2026

📅 Mai 2026 ✍️ Jacob Salama 🕐 12 Min. Lektüre

Wer als Nichtresident eine Immobilie in Spanien besitzt, Mieteinnahmen erzielt, eine spanische Immobilie verkauft oder Dividenden von einem spanischen Unternehmen erhält, hat gegenüber der spanischen Steuerbehörde AEAT Pflichten — unabhängig davon, ob er jemals einen Fuß auf spanischen Boden setzt. Das zentrale Instrument dafür ist das Modelo 210, die Steuererklärung für die Impuesto sobre la Renta de No Residentes (IRNR).

Dieser Leitfaden erklärt alle wichtigen Aspekte des Modelo 210 für deutschsprachige Eigentümer, Vermieter und Investoren — von den Steuersätzen über die Fristen bis zur Berechnung des unterstellten Einkommens auf leerstehende Immobilien und dem Umgang mit der 3%-Einbehaltung beim Immobilienverkauf.

Englischsprachige Version: Den vollständigen englischen Leitfaden zum Modelo 210 finden Sie unter The Complete Guide to Modelo 210 for Non-Residents in Spain.

Was ist der IRNR und wer muss eine Modelo 210 abgeben?

Der Impuesto sobre la Renta de No Residentes (IRNR) ist Spaniens Einkommensteuer für Nichtresidenten. Grundlage ist das Real Decreto Legislativo 5/2004 (LIRNR) sowie die dazugehörige Verordnung Real Decreto 1776/2004. Die IRNR erfasst alle in Spanien erzielten Einkünfte von Personen oder Gesellschaften, die keine spanische Steuerresidenz haben.

Zur Abgabe des Modelo 210 sind insbesondere verpflichtet:

Wer in Spanien steuerresident ist, erklärt sein Einkommen über das Modelo 100 (IRPF) — nicht über das Modelo 210. Die Grenzziehung zwischen Residenz und Nichtresidenz ist daher entscheidend und wird in einem gesonderten Artikel behandelt.

Steuersätze: 19% EU/EWR vs. 24% Nicht-EU

Der anwendbare Steuersatz hängt primär davon ab, ob der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Staat hat:

Ansässigkeitsstaat Steuersatz (Allgemein) Steuersatz (Kapitalgewinne) Hinweis
EU-Mitgliedstaat (z.B. Deutschland, Österreich) 19% 19% Expense deduction möglich bei Vermietung
EWR (Norwegen, Island, Liechtenstein) 19% 19% Gleich wie EU
Schweiz 24% 19% Nicht-EU, aber DBA beachten
Vereinigtes Königreich (nach Brexit) 24% 19% Seit 01.01.2021 gilt UK als Drittland
USA, Kanada, Australien usw. 24% 19% Nicht-EU

Wichtiger Brexit-Hinweis für britische Eigentümer: Seit dem 1. Januar 2021 gilt das Vereinigte Königreich nicht mehr als EU-Mitgliedstaat. Britische Staatsbürger und Personen mit steuerlichem Wohnsitz in Großbritannien zahlen seither 24% auf allgemeine IRNR-Einkünfte (z.B. unterstelltes Einkommen) statt der früheren 19%. Für Kapitalgewinne gilt weiterhin 19%. Zudem können EU-Vermieter Werbungskosten von den Mieteinnahmen abziehen — britische Vermieter zahlen seit dem Brexit auf den Bruttobetrag.

Einkommensarten und ihre steuerliche Behandlung

1. Unterstelltes Einkommen (Renta Imputada)

Wer als Nichtresident eine Immobilie in Spanien besitzt und diese weder vermietet noch beruflich nutzt, muss trotzdem eine jährliche Steuererklärung abgeben. Der Gesetzgeber unterstellt eine fiktive Rendite auf Grundlage des Katasterwertes (valor catastral).

Die Berechnung erfolgt nach Art. 85 LIRNR:

Das unterstellte Einkommen wird dann mit dem anwendbaren IRNR-Satz (19% oder 24%) besteuert.

Rechenbeispiel: Deutscher Eigentümer, Katasterwert €80.000

Eigentümer: Klaus Müller, steuerlich ansässig in München (Deutschland = EU)

Immobilie: Ferienwohnung auf Mallorca, nicht vermietet, Katasterwert €80.000 (überprüft nach 1994)

Schritt 1 – Unterstelltes Einkommen: €80.000 × 1,1% = €880

Schritt 2 – Steuer: €880 × 19% (EU-Satz) = €167,20

Zeitraum: 1. Januar bis 31. Dezember (ganzes Jahr im Eigenbesitz)

Fälligkeit: Modelo 210, Abgabe bis 31. Dezember des Folgejahres

Hinweis: Wird die Immobilie nur einen Teil des Jahres selbst genutzt und den Rest vermietet, ist das unterstellte Einkommen anteilig zu berechnen (Eigennutzungstage ÷ 365).

Die Erklärung für das unterstellte Einkommen wird für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember des betreffenden Jahres eingereicht. Die Frist zur Abgabe läuft bis zum 31. Dezember des Folgejahres. Eine etwaige Gemeinschaftseigentümerschaft (z.B. Eheleute) erfordert separate Erklärungen für jeden Miteigentümer entsprechend seiner Eigentumsquote.

2. Mieteinnahmen

Wer seine spanische Immobilie vermietet, muss die Nettomieteinnahmen (EU-Ansässige) oder Bruttomieteinnahmen (Nicht-EU-Ansässige) über das Modelo 210 erklären. Die Erklärung erfolgt quartalsweise:

Quartal Erfasste Monate Abgabefrist
Q1 Januar, Februar, März bis 20. April
Q2 April, Mai, Juni bis 20. Juli
Q3 Juli, August, September bis 20. Oktober
Q4 Oktober, November, Dezember bis 20. Januar (Folgejahr)

EU-Vermieter (z.B. Deutsche) dürfen direkt verbundene Werbungskosten von den Mieteinnahmen abziehen. Abzugsfähig sind insbesondere:

Nicht-EU-Vermieter (Schweizer, Briten nach Brexit, Amerikaner usw.) zahlen die 24%-Steuer auf den Bruttomietbetrag ohne Abzüge. Dies ist ein erheblicher Nachteil gegenüber EU-ansässigen Vermietern.

Kurzfristige Vermietung (Airbnb, Booking.com): Auch Einnahmen aus Kurzzeitvermietungen sind quartalsweise zu erklären. In einigen autonomen Gemeinschaften (z.B. Balearen, Katalonien) bestehen zusätzliche lokale Tourismuslizenzen und Berichtspflichten. Plattformen wie Airbnb melden Vermietungsdaten an die AEAT — eine Nichtdeklarierung ist daher mit erheblichem Entdeckungsrisiko verbunden.

3. Kapitalgewinne beim Immobilienverkauf

Beim Verkauf einer spanischen Immobilie durch einen Nichtresidenten greift ein zweistufiges System:

Stufe 1 — Modelo 211 (3%-Einbehaltung durch den Käufer): Der Käufer ist gesetzlich verpflichtet, 3% des Kaufpreises einzubehalten und innerhalb von einem Monat nach Beurkundung über das Modelo 211 an die AEAT abzuführen. Diese Einbehaltung ist eine Vorauszahlung auf die Steuerschuld des Verkäufers.

Stufe 2 — Modelo 210 (endgültige Steuerfestsetzung): Innerhalb von drei Monaten nach dem Datum, an dem die Einbehaltungsfrist des Käufers abläuft, muss der Verkäufer das Modelo 210 einreichen und den tatsächlichen Kapitalgewinn erklären.

Der Kapitalgewinn berechnet sich als:

Der Kapitalgewinn wird mit 19% besteuert (unabhängig vom EU- oder Nicht-EU-Status). Ergibt sich nach der Steuerfestsetzung, dass die 3%-Einbehaltung höher war als die tatsächliche Steuerschuld, kann der Verkäufer die Differenz als Erstattung (devolución) beantragen.

Rechenbeispiel: Immobilienverkauf und 3%-Einbehaltung

Verkaufspreis: €350.000 · Anschaffungskosten inkl. Nebenkosten: €240.000 · Wertsteigernde Investitionen: €20.000

Kapitalgewinn: €350.000 − €240.000 − €20.000 = €90.000

Steuerschuld (19%): €90.000 × 19% = €17.100

Einbehaltung Modelo 211 (3%): €350.000 × 3% = €10.500

Nachzahlung über Modelo 210: €17.100 − €10.500 = €6.600

Frist: Modelo 210 innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Einbehaltungsfrist

Plusvalía Municipal: Zusätzlich zur staatlichen Kapitalgewinnsteuer erhebt die Gemeinde die Plusvalía Municipal (IIVTNU) auf den Wertzuwachs des Grundstückanteils. Diese kommunale Steuer ist separat und wird dem Verkäufer direkt von der Gemeindeverwaltung in Rechnung gestellt. Auch wenn der Gesamtverkauf mit Verlust abgeschlossen wird, kann eine Plusvalía anfallen — es sei denn, es wird ein tatsächlicher Wertverlust des Grundstücks nachgewiesen (möglich seit dem Urteil des Verfassungsgerichts 2021).

4. Dividenden und Kapitalerträge aus spanischen Quellen

Dividenden spanischer Gesellschaften, Zinsen aus spanischen Bankkonten und andere Kapitalerträge aus Spanien unterliegen ebenfalls der IRNR. In der Regel wird die Steuer durch Quellensteuerabzug einbehalten — das heißt, das ausschüttende Unternehmen oder die Bank führt die Steuer direkt an die AEAT ab. In diesen Fällen ist keine separate Modelo 210-Abgabe durch den Steuerpflichtigen erforderlich, sofern keine Erstattung beantragt wird.

Der allgemeine IRNR-Satz auf Dividenden aus Spanien beträgt 19% für EU/EWR-Ansässige. Das DBA Deutschland–Spanien (Art. 10) begrenzt die spanische Quellensteuer auf Dividenden auf maximal 15% (allgemein) bzw. 5% bei qualifizierenden Beteiligungen.

DBA Deutschland–Spanien und IRNR

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien vom 3. Februar 2011 (in Kraft seit 18. Oktober 2012) enthält wichtige Regelungen für Nichtresidenten:

Einkommensart DBA-Artikel Spaniens Besteuerungsrecht Anrechnung in Deutschland
Immobilieneinkünfte (Miete, unterstelltes Einkommen) Art. 6 Primäres Besteuerungsrecht bei Spanien Freistellung unter Progressionsvorbehalt
Kapitalgewinne aus Immobilien Art. 13 Abs. 1 Primäres Besteuerungsrecht bei Spanien Freistellung unter Progressionsvorbehalt
Dividenden spanischer Gesellschaften Art. 10 Max. 15% (5% bei ≥10% Beteiligung) Anrechnung der spanischen Quellensteuer
Zinsen Art. 11 Max. 10% Anrechnung
Lizenzgebühren Art. 12 Max. 3% (Patente/Marken: 5%) Anrechnung

Primäres Besteuerungsrecht Spaniens bei Immobilien: Artikel 13 Abs. 1 DBA Deutschland–Spanien weist Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens dem Belegenheitsstaat (Spanien) zur Besteuerung zu. Deutschland stellt diese Gewinne von der deutschen Einkommensteuer frei, rechnet sie aber unter den Progressionsvorbehalt ein. Das bedeutet: Der Gewinn erhöht den deutschen Steuersatz auf andere in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte. Eine Doppelbesteuerung findet nicht statt, wohl aber eine indirekte Auswirkung auf die deutsche Steuerlast.

Häufige Fehler und wie man sie vermeidet

Fehler 1: Falscher Steuersatz angewendet

Der häufigste Fehler: Britische Eigentümer (post-Brexit) wenden irrtümlich weiterhin 19% statt 24% an. Auch Schweizer Eigentümer wählen manchmal fälschlich den EU-Satz. Die AEAT prüft die steuerliche Ansässigkeit anhand von Dokumenten und kann Nachzahlungen zuzüglich Zinsen und Bußgeldern festsetzen.

Fehler 2: Unterstelltes Einkommen gar nicht erklärt

Viele Nichtresidenten, deren Immobilie leersteht, wissen nicht, dass sie trotzdem jährlich eine Modelo 210 abgeben müssen. Die Nichtabgabe ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Strafen zwischen €200 und mehreren Tausend Euro geahndet werden kann. Die AEAT kann rückwirkend vier Jahre prüfen (bei vorsätzlichem Verstoß länger).

Fehler 3: Quartalsfristen für Mieteinnahmen verpasst

Die vier Quartalsfristen sind absolute Fristen. Ein verspätetes Einreichen löst automatisch Verspätungszuschläge aus: 1% Aufschlag je angefangenem Monat Verspätung (max. 15%), zuzüglich etwaiger Zinsen nach 12 Monaten.

Fehler 4: Modelo 210 nach Immobilienverkauf nicht eingereicht

Viele Verkäufer gehen davon aus, dass die 3%-Einbehaltung die gesamte Steuerschuld abdeckt. Das ist nur dann der Fall, wenn die tatsächliche Steuerschuld exakt 3% des Verkaufspreises entspricht — ein Zufall. In den meisten Fällen ist entweder eine Nachzahlung erforderlich oder eine Erstattung zu beantragen. Ohne das Modelo 210 bleibt die einbehaltene Steuer endgültig bei der AEAT — der Verkäufer verzichtet faktisch auf eine mögliche Rückerstattung.

Fehler 5: Keine anteilige Berechnung bei teilweiser Vermietung

Wird eine Immobilie teils selbst genutzt, teils vermietet, müssen die Erklärungen korrekt aufgeteilt werden: Für die Vermietungstage ist Modelo 210 (Mieteinnahmen, quartalsweise) einzureichen; für die Selbstnutzungstage ist anteiliges unterstelltes Einkommen zu erklären. Eine pauschale Erklärung als "nur Miete" oder "nur Eigennutzung" ist falsch.

IRNR-Erklärungen korrekt abgeben

Jacob Salama übernimmt für Nichtresidenten die vollständige Bearbeitung der Modelo 210 — von der Berechnung des unterstellten Einkommens über die Quartalsabrechnungen bei Mieteinnahmen bis zur Abwicklung nach dem Immobilienverkauf.

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Verfahren: Wie wird das Modelo 210 eingereicht?

Das Modelo 210 wird ausschließlich elektronisch über das Online-Portal der AEAT (sede.agencia tributaria.gob.es) eingereicht. Für Nichtresidenten ohne spanische digitale Zertifikate bestehen zwei Wege:

  1. Über einen steuerlichen Vertreter (representante fiscal) in Spanien, der das Formular im Namen des Eigentümers einreicht — die empfohlene und sicherste Methode
  2. Über das System "Cl@ve PIN" nach vorheriger Registrierung bei der AEAT — technisch anspruchsvoll für Ausländer ohne NIE-Vorregistrierung

Zur Einreichung benötigt man grundsätzlich:

Häufig gestellte Fragen

Ja. Spanisches Recht unterstellt bei leerstehenden oder selbstgenutzten Immobilien von Nichtresidenten ein fiktives Einkommen (Renta Imputada). Die jährliche Erklärung ist Pflicht, unabhängig von tatsächlichen Einnahmen. Das Unterlassen kann zu Bußgeldern führen, auch rückwirkend für bis zu vier Jahre.
Das hängt vom Katasterwert ab, der in der Regel deutlich unter dem Marktwert liegt. Für eine deutsche Eigentumsquote an einer Ferienimmobilie mit einem Katasterwert von €100.000 ergibt sich: €100.000 × 1,1% × 19% = €209 pro Jahr. Dies ist eine überschaubare Steuerlast — das Problem liegt nicht in der Höhe, sondern in der Pflicht zur jährlichen Erklärung und den Bußgeldern bei Nichtabgabe.
Ja, Sie können eine vollständige Erstattung der einbehaltenen 3% beantragen, sofern kein steuerpflichtiger Gewinn entstanden ist. Dazu müssen Sie innerhalb der Frist das Modelo 210 einreichen und die Verlustberechnung dokumentieren. Die AEAT überprüft die Angaben und überweist die Erstattung in der Regel innerhalb von 6 bis 18 Monaten. Ohne die Modelo 210-Einreichung verfällt der Rückerstattungsanspruch.
Ja. Maßgeblich für den IRNR-Steuersatz ist der steuerliche Wohnsitz, nicht die Staatsbürgerschaft. Ein deutscher Staatsbürger, der seinen steuerlichen Wohnsitz in Großbritannien hat, zahlt seit dem Brexit 24% auf allgemeine IRNR-Einkünfte — nicht 19%. Auch EU-Bürger werden nicht bevorzugt behandelt, wenn sie in einem Nicht-EU-Land ansässig sind. Der DBA Deutschland–Spanien greift nur, wenn Sie in Deutschland steuerresident sind.
Ja. Deutsche und alle anderen EU-Ansässigen dürfen direkt verbundene Ausgaben von den Bruttomieteinnahmen abziehen — Hypothekenzinsen, Nebenkosten, Versicherung, IBI, Reparaturen, Verwaltungsgebühren und Abschreibungen. Nichtresidenten aus Nicht-EU-Ländern zahlen hingegen auf den Bruttobetrag ohne Abzüge. Dies ist einer der wichtigsten steuerlichen Vorteile der EU-Mitgliedschaft für Immobilienbesitzer in Spanien.
Ja. Bei Miteigentümerschaft — zum Beispiel Eheleute — muss jeder Eigentümer eine separate Modelo 210 für seinen Eigentumsanteil einreichen. Ein Ehepaar, das je 50% einer Immobilie hält, gibt also zwei getrennte Erklärungen ab, jede auf Basis von 50% des unterstellten Einkommens.
Der Käufer muss die 3%-Einbehaltung (Modelo 211) innerhalb von einem Monat nach der notariellen Beurkundung abführen. Der Verkäufer hat dann 3 Monate nach Ablauf dieser Einmonatsfrist Zeit, das Modelo 210 einzureichen. In der Praxis bedeutet das: Wenn der Verkauf am 15. März beurkundet wurde, zahlt der Käufer die Einbehaltung bis 15. April; der Verkäufer muss das Modelo 210 bis 15. Juli einreichen.
Nein. Nichtresidenten sind für in Spanien belegenes Vermögen — insbesondere Immobilien — ebenfalls vermögensteuerpflichtig. Die Vermögensteuer (Impuesto sobre el Patrimonio) wird auf Net-Vermögenswerte oberhalb eines Freibetrags von derzeit €700.000 (national, manche autonome Gemeinschaften wie Madrid gewähren einen 100%-Abzug) erhoben. Dies ist ein separates Formular (Modelo 714), das von der Modelo 210-Pflicht unabhängig ist. Nichtresidenten zahlen den nationalen Tarif, da die regionalen Bonifikationen nicht immer anwendbar sind.

Gesetzliche Grundlagen

Modelo 210 korrekt abgeben lassen

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