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Trusts und Stiftungen in Spanien: Steuerliche Behandlung für Deutsche

📅 Mai 2026 ✍️ Jacob Salama 🕐 11 Min. Lektüre

Der Trust ist ein angelsächsisches Rechtsinstrument, das in vielen deutschsprachigen Vermögenssituationen eine wichtige Rolle spielt — insbesondere bei Personen, die Jahre in Großbritannien, Irland, der Kanalinseln oder in den USA gelebt und dort Trust-Strukturen aufgebaut haben. Wer mit einem solchen Trust nach Spanien zieht, betritt steuerrechtliches Neuland: Spanien kennt das Rechtsinstitut des Trusts nicht. Die steuerlichen Konsequenzen sind dennoch erheblich und häufig unterschätzt.

Dieser Artikel erklärt, wie Spanien Trusts und vergleichbare Strukturen steuerlich behandelt, welche Erklärungspflichten bestehen und welche Planungsmaßnahmen vor dem Umzug nach Spanien zwingend zu treffen sind.

Wichtiger Hinweis für Personen mit Trusts: Die steuerliche Behandlung von Trusts in Spanien ist eines der komplexesten und am stärksten im Ermessen der AEAT stehenden Gebiete des spanischen Steuerrechts. Dieser Artikel gibt einen Überblick — vor einem Umzug nach Spanien mit bestehenden Trust-Strukturen ist eine individuelle Fachberatung zwingend erforderlich.

Spanien kennt keinen Trust als Rechtsinstitut

Das spanische Recht hat das Common-Law-Institut des Trusts nie übernommen. Spanien ist nicht Unterzeichner des Haager Übereinkommens über das auf Trusts anzuwendende Recht (Haager Trust-Übereinkommen von 1985). Folgerichtig existiert im spanischen Steuerrecht keine spezifische Regelung, die Trusts als eigenständige steuerliche Einheit behandelt.

Das bedeutet jedoch nicht, dass Trust-Strukturen in Spanien steuerlich ignoriert werden. Im Gegenteil: Die spanische Steuerbehörde AEAT wendet den Grundsatz des Durchgriffs auf die wirtschaftliche Substanz an (principio de calificación económica, Art. 13 LGT). Spanien schaut durch den Trust hindurch auf die wirtschaftlich Berechtigten.

Grundprinzip: Durchgriffsbesteuerung (Look-Through)

Die AEAT und die spanischen Gerichte behandeln Trusts üblicherweise nach folgenden Grundprinzipien:

Discretionary Trusts vs. Trusts mit festen Begünstigungsrechten

Die steuerliche Behandlung hängt erheblich von der Struktur des Trusts ab:

Merkmal Discretionary Trust Fixed-Interest Trust (festes Begünstigungsrecht)
Begünstigungsrecht Ermessen des Trustees Vertraglich festgelegt
Spanische Einordnung Schwieriger — AEAT tendiert zur Zurechnung beim Settlor oder allen potenziellen Begünstigten Einfacher — Begünstigte werden wie wirtschaftliche Eigentümer behandelt
IRPF-Zurechnung Oft beim Settlor (wenn spanisch ansässig) oder beim Trustee-Sitzland Beim Begünstigten proportional zu seinem Begünstigungsanteil
Modelo 720 Erhebliche Unsicherheit — meist vollständige Angabe des Trustvermögens Anteiliges Trustvermögen ist anzugeben
Vermögensteuer Zurechnung beim Settlor oder Begünstigten, je nach AEAT-Position Zurechnung beim Begünstigten entsprechend seinem Anteil

Discretionary Trusts: Das Kernproblem

Bei einem Discretionary Trust hat kein Begünstigter ein durchsetzbares Recht auf Ausschüttungen — die Entscheidung liegt vollständig beim Trustee. Aus spanischer Sicht stellt sich die Frage: Wem gehört das Vermögen steuerlich? Mögliche AEAT-Positionen:

Die Nichtexistenz eines konsistenten Verwaltungserlasses der AEAT zu Trusts bedeutet, dass die Steuerpflichtigen in erheblicher Rechtsunsicherheit agieren und Prüfungsrisiken tragen.

Modelo 720: Erklärungspflicht für Trustvermögen

Spanische Steuerresidenten sind nach Disposición adicional decimoctava der LIRPF verpflichtet, ausländisches Vermögen oberhalb von €50.000 über das Modelo 720 zu erklären. Dieses Formular erfasst drei Kategorien:

  1. Konten bei ausländischen Finanzinstituten
  2. Wertpapiere, Anteile, Versicherungen und Renten im Ausland
  3. Immobilien und dingliche Rechte an Immobilien im Ausland

Für Trust-Begünstigte gilt:

Modelo 720 nach dem EuGH-Urteil (2022): Im Februar 2022 stellte der EuGH fest, dass die ursprünglich drakonischen Sanktionen für Verstöße gegen die Modelo 720-Pflicht gegen EU-Recht verstoßen. Spanien hat die Sanktionen angepasst. Die Erklärungspflicht selbst besteht unverändert. Nichtdeklarierung kann weiterhin strafrechtlich relevant sein, wenn eine vorsätzliche Verkürzung nachgewiesen wird.

Vermögensteuer (Impuesto de Patrimonio) und Trust-Interessen

Spanische Steuerresidenten sind mit ihrem weltweiten Nettovermögen vermögensteuerpflichtig. Für Trust-Begünstigte gilt auch hier der Durchgriffsgrundsatz:

Ausschüttungen aus Trusts: Steuerliche Qualifikation

Wenn ein spanisch ansässiger Begünstigter eine Zahlung aus einem ausländischen Trust erhält, stellt sich die Frage der steuerlichen Einordnung. Mehrere Qualifikationen sind denkbar:

Art der Ausschüttung Mögliche spanische Qualifikation Steuerfolge
Ausschüttung von Erträgen (Dividenden, Zinsen) Einkünfte aus Kapitalvermögen (rendimientos del capital mobiliario) 19%–28% (IRPF Sparsteuer)
Ausschüttung von realisierten Kapitalgewinnen Kapitalgewinn (ganancia patrimonial) 19%–28% (IRPF Sparsteuer)
Kapitalrückgabe (Return of original trust corpus) Steuerfrei (Rückzahlung von Kapital), sofern nachgewiesen 0% (wenn klar dokumentiert)
Ausschüttung an Familienangehörige ohne eigene Einlage Schenkung (donación) oder Erbschaftsfall Schenkungsteuer je nach autonomer Gemeinschaft
Ausschüttung nach Tod des Settlors Erbschaftsfall (sucesión) Erbschaftsteuer (Impuesto de Sucesiones y Donaciones)

Die steuerliche Qualifikation hängt von der genauen Struktur des Trusts, dem Trustvertrag und der Herkunft der ausgeschütteten Mittel ab. Eine lückenlose Dokumentation des Trust-Ursprungsvermögens und aller Erträge ist für eine korrekte spanische Steuererklärung unerlässlich.

Fallstudien

Fallstudie 1: Britischer Discretionary Trust — Umzug nach Barcelona

Sachverhalt: Familie Weber (Deutsche Staatsbürger) lebte 15 Jahre in London. Der Vater gründete dort 2008 einen Discretionary Trust mit einem Anfangsvermögen von £2,5 Millionen (Wertpapiere und britische Immobilien). Begünstigte: Ehefrau und drei Kinder. 2025 zieht die Familie nach Barcelona.

Wesentliche Fragen vor dem Umzug:

1. Muss der Vater als Settlor das gesamte Trustvermögen über Modelo 720 erklären? — Möglicherweise ja, wenn die AEAT eine wirtschaftliche Kontrolle unterstellt.

2. Wird das Trustvermögen in der Vermögensteuererklärung des Vaters angesetzt? — Erhebliches Risiko, dass ja.

3. Sind laufende Trust-Einnahmen (Dividenden, Mieterträge) dem Vater für IRPF-Zwecke zuzurechnen? — Sehr wahrscheinlich, wenn wirtschaftliche Kontrolle unterstellt wird.

Handlungsempfehlung: Einholung eines formellen Binding Rulings bei der AEAT vor dem Umzug (Consulta Vinculante) sowie Prüfung, ob Ausschüttungen sinnvoll vor dem Residenzwechsel vorgezogen werden sollten.

Fallstudie 2: Jersey-Trust mit festen Begünstigungsquoten — Wohnsitz in Marbella

Sachverhalt: Frau Schmidt (Österreicherin) ist seit 2022 in Marbella steuerresident. Sie ist Begünstigte eines Jersey-Trusts mit festem 25%-Anteil. Das Trustvermögen beträgt €3,2 Millionen (Wertpapierportfolio). Der Trust schüttet jährlich ca. €80.000 aus Zinsen und Dividenden aus.

Steuerliche Situation in Spanien:

1. Modelo 720: Frau Schmidt deklariert 25% × €3,2 Mio. = €800.000 als Auslandsvermögen (Kategorie 2: Wertpapiere).

2. Vermögensteuer: €800.000 werden in das steuerpflichtige Nettovermögen einbezogen. Je nach anderen Vermögenswerten kann dies die Steuerschuld erheblich erhöhen.

3. IRPF: Die auf Frau Schmidts Quote entfallenden Zinsen und Dividenden (ca. €20.000 jährlich) sind als rendimientos del capital mobiliario mit 19%–28% zu versteuern, sobald ihr Anteil als wirtschaftliche Eigentümerin erkannt wird.

4. Ausschüttungen: Werden Ausschüttungen (€20.000 p.a.) geleistet, sind diese als Kapitaleinkünfte anzugeben — nicht zusätzlich, da das Einkommen bereits zugerechnet wurde.

Planung vor dem Umzug nach Spanien: Entscheidende Maßnahmen

Die effektivsten Gestaltungsmaßnahmen müssen vor der Begründung der spanischen Steuerresidenz ergriffen werden. Nach dem Residenzwechsel ist der Handlungsspielraum erheblich eingeschränkt:

1. Ausschüttungen vor dem Umzug

Kapitalgewinne, die im Trust-Portfolio bis zum Zeitpunkt des Umzugs entstanden sind, unterliegen nach dem Umzug nach Spanien der spanischen Einkommensteuer, sobald sie ausgeschüttet werden. Eine vollständige oder teilweise Ausschüttung vor dem Residenzwechsel kann diese Steuerlast eliminieren oder erheblich reduzieren, sofern im Heimatstaat keine erhöhte Steuerlast entsteht.

2. Trust-Restrukturierung vor Umzug

In manchen Fällen kann eine Umwandlung eines Discretionary Trusts in eine klarere Struktur (z.B. eine Stiftung nach liechtensteinischem oder österreichischem Recht, die von Spanien klarer eingeordnet werden kann) eine günstigere steuerliche Behandlung ermöglichen.

3. Consulta Vinculante

Die AEAT bietet die Möglichkeit, formelle schriftliche Anfragen (Consultas Vinculantes) zu stellen, auf die die Behörde verbindlich antwortet. Für komplexe Trust-Situationen empfiehlt sich eine solche Anfrage vor dem Umzug, um Klarheit über die steuerliche Einordnung zu erhalten.

4. Dokumentation

Eine lückenlose Dokumentation aller Trust-Dokumente (Trust-Deed, Amendments, Trustee-Beschlüsse, Kontounterlagen, Bewertungen) ist unerlässlich. Spanische Prüfer werden im Rahmen einer AEAT-Prüfung alle verfügbaren Unterlagen anfordern.

Spanische Stiftungen (Fundaciones) vs. ausländische Trusts

Das spanische Recht kennt eigene gemeinnützige Strukturen (Fundaciones, geregelt im Ley 50/2002). Diese sind jedoch strikt auf gemeinnützige Zwecke beschränkt und nicht mit dem angelsächsischen Trust vergleichbar. Privatpersonen, die ein Trust-ähnliches Instrument in Spanien errichten wollen, können auf folgende spanisch anerkannte Instrumente zurückgreifen:

Keine dieser Strukturen bietet die Flexibilität eines angelsächsischen Trusts, insbesondere nicht hinsichtlich Nachfolgeplanung und Begünstigtenermessen.

Trust-Struktur vor dem Spanien-Umzug analysieren

Jacob Salama arbeitet regelmäßig mit britischen, irischen und Jersey-Trusts zusammen und kennt die AEAT-Praxis bei der Einordnung dieser Strukturen. Buchen Sie ein Erstgespräch, um Ihre individuelle Situation zu besprechen.

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Häufig gestellte Fragen

Das hängt von Ihrer Stellung im Trust ab. Als Begünstigter mit festem Recht müssen Sie Ihren wirtschaftlichen Anteil am Trustvermögen über das Modelo 720 angeben, sofern dieser €50.000 übersteigt. Als Begünstigter eines Discretionary Trusts ohne durchsetzbares Recht ist die Lage weniger klar — die AEAT neigt dazu, eine Angabepflicht auch dann zu bejahen, wenn eine wirtschaftliche Berechtigung trotz Ermessen faktisch besteht. Eine individuelle Beratung ist hier unverzichtbar.
Das hängt von der Natur der Ausschüttung ab. Ertragsausschüttungen (aus Dividenden, Zinsen, Mieteinnahmen des Trusts) werden in der Regel als Kapitaleinkünfte (IRPF Sparsteuer 19%–28%) behandelt. Ausschüttungen an nicht-einlegende Begünstigte (z.B. Kinder, die selbst kein Kapital eingebracht haben) können als Schenkung qualifiziert werden und unterliegen dann der Schenkungsteuer, deren Höhe stark von der autonomen Gemeinschaft abhängt. Eine klare Abgrenzung erfordert eine genaue Prüfung des Trustvertrags und der Zahlungshistorie.
Eine vollständige Befreiung ist nur möglich, wenn das Trust-Interesse nicht als wirtschaftliches Eigentum eingestuft wird — was bei Discretionary Trusts argumentierbar, aber risikobehaftet ist. Spanische Steuerresidenten in der autonomen Gemeinschaft Madrid profitieren von einem 100%-Rabatt auf die Vermögensteuer, was das Trust-Vermögen faktisch befreit. Auch das Impuesto Temporal de Solidaridad de las Grandes Fortunas (nationale Solidaritätssteuer auf große Vermögen) ist zu berücksichtigen, da es die Madridner Befreiung teilweise kompensiert.
Das DBA Spanien–Großbritannien (1975, zuletzt angepasst 2014) enthält keine spezifischen Regelungen für Trusts, da Spanien das Trust-Institut nicht kennt. Einkünfte aus einem britischen Trust werden von Spanien nach internem spanischen Recht qualifiziert. Das DBA kann angewendet werden, um die Quellenbesteuerung der Einkünfte auf Ebene des Trusts (Dividenden, Zinsen) zu begrenzen — wenn der Trust selbst als transparent angesehen und der Begünstigte als wirtschaftlicher Eigentümer behandelt wird. Diese Frage ist im Einzelfall zu prüfen.
Mindestens vier Maßnahmen sollten vor dem Umzug getroffen werden: (1) Vollständige rechtliche und steuerliche Analyse des Trustvertrags im Hinblick auf spanisches Recht; (2) Bewertung aller Trustvermögenswerte zum Datum des Residenzwechsels (als Referenz für spätere Kapitalgewinnberechnungen); (3) Prüfung, ob eine Vorabausschüttung steuerpflichtiger Gewinne vor dem Umzug vorteilhaft ist; (4) Gegebenenfalls Einholung einer Consulta Vinculante bei der AEAT. Ein Umzug ohne vorherige Analyse dieser Fragen kann zu erheblichen und vermeidbaren Steuerpflichten führen.
Die österreichische Privatstiftung (Stiftung) ist der spanischen Fundación strukturell näher als einem angelsächsischen Trust. Dennoch gibt es keine klare gesetzliche Regelung in Spanien für diese Struktur. Die AEAT tendiert dazu, auch Privatstiftungen nach dem Durchgriffsprinzip zu behandeln, wenn der Stifter faktische Kontrolle behält. In der Praxis werden österreichische Privatstiftungen oft wie transparente Strukturen behandelt, was erhebliche Erklärungspflichten für spanisch ansässige Begünstigte nach sich zieht. Auch hier ist eine vorherige Beratung unerlässlich.

Gesetzliche Grundlagen und Verweise

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