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DAC6-Meldepflicht in Spanien: Hallmarks, Intermediäre und Modelos 234/235/236

📅 Mai 2026 ✍️ Jacob Salama 🕐 10 Min. Lesezeit

DAC6 in Spanien: Rechtsrahmen und Umsetzung

Die EU-Richtlinie 2018/822 (DAC6 — Directive on Administrative Cooperation, 6. Änderung) verpflichtet Intermediäre (Steuerberater, Anwälte, Banken) und Steuerpflichtige, bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen an die zuständigen Steuerbehörden zu melden. Spanien hat DAC6 durch die Änderung des Real Decreto 1070/2017 umgesetzt. Die Meldepflicht gilt seit dem 1. Januar 2021 für neue Gestaltungen; historische Gestaltungen (ab 25. Juni 2018) mussten bis Ende Februar 2021 nachgemeldet werden.

Das Ziel von DAC6 ist nicht das Verbot von Steuergestaltungen, sondern deren frühzeitige Transparenz: Steuerbehörden sollen aggressive Steuergestaltungen identifizieren können, bevor sie in großem Umfang genutzt werden. Die gemeldeten Informationen werden automatisch zwischen EU-Steuerbehörden ausgetauscht.

Wichtige Vorbedingung: DAC6 gilt nur für grenzüberschreitende Gestaltungen (mindestens zwei EU-Mitgliedstaaten oder mindestens ein EU-Mitgliedstaat und ein Drittland betroffen). Rein innerstaatliche Gestaltungen ohne Auslandsbezug fallen grundsätzlich nicht unter DAC6, können aber von nationalen Meldepflichten erfasst werden.

Die fünf Hallmark-Kategorien

DAC6 definiert fünf Kategorien von Kennzeichen (Hallmarks), die Meldepflicht auslösen können. Bei den meisten Kategorien gilt der Main Benefit Test (MBT): Ein Steuervorteil muss einer der Hauptvorteile der Gestaltung sein.

Kategorie A: Allgemeine Kennzeichen (mit MBT)

Kategorie B: Spezifische Kennzeichen (mit MBT)

Kategorie C: Grenzüberschreitende Kennzeichen (teilweise mit MBT)

Kategorie D: Kennzeichen im Zusammenhang mit automatischem Informationsaustausch (ohne MBT)

Kategorie D hat kein MBT-Erfordernis — diese Hallmarks lösen Meldepflicht aus, sobald die strukturellen Merkmale vorliegen.

Kategorie E: Verrechnungspreiskennzeichen (ohne MBT)

Intermediäre: Wer ist meldepflichtig?

DAC6 unterscheidet zwischen primären Intermediären (Hauptmeldepflicht) und subsidiären Meldepflichtigen (Steuerpflichtige):

Primäre Intermediäre (Modelos 234/235)

Eine Person oder Einheit ist primärer Intermediär, wenn sie:

Subsidiäre Meldepflicht der Steuerpflichtigen (Modelo 236)

Wenn kein primärer Intermediär in der EU vorhanden ist (z. B. weil der Berater im UK oder USA ansässig ist) oder wenn der Intermediär sein Berufsgeheimnis geltend macht, fällt die Meldepflicht auf den Steuerpflichtigen zurück. Dieser muss die Gestaltung dann selbst über Modelo 236 melden.

Spanische Meldeformulare: Modelos 234, 235 und 236

FormularMeldenderZeitpunktInhalt
Modelo 234Primärer IntermediärInnerhalb 30 Tage nach Umsetzung oder BereitstellungVollständige Gestaltungsbeschreibung, Hallmark, beteiligte Länder, Steuerpflichtige
Modelo 235Primärer Intermediär (vierteljährlich)Bis 30 Tage nach QuartalsendePeriodische Meldungen über marktkonforme Gestaltungen
Modelo 236Steuerpflichtiger (subsidiär)Innerhalb 30 Tage nach UmsetzungGestaltungsbeschreibung bei fehlendem EU-Intermediär oder bei Berufsgeheimnis

Berufsgeheimnis (Secreto Profesional) für Anwälte

Spanische Rechtsanwälte können sich auf das Anwaltsgeheimnis (secreto profesional) berufen, wenn die Informationen über eine Gestaltung im Rahmen der anwaltlichen Beratung erlangt wurden. In diesem Fall:

DAC6-Risikoindikatoren für vermögende Privatpersonen

Bestimmte Gestaltungsmuster für vermögende Privatpersonen (High Net Worth Individuals, HNWIs) werden regelmäßig als meldepflichtig eingestuft:

Post-Brexit: UK-Berater und DAC6

Seit dem 1. Januar 2021 sind UK-Berater und UK-Finanzinstitute nicht mehr dem EU-DAC6-Regime unterworfen. Dies hat folgende praktische Konsequenz: Wenn ein spanischer Steuerpflichtiger eine meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung mit einem ausschließlich in UK ansässigen Berater nutzt, gibt es keinen EU-Intermediär — die Meldepflicht fällt auf den spanischen Steuerpflichtigen zurück (Modelo 236).

UK-Berater müssen zwar keine EU-DAC6-Meldungen vornehmen, können aber für ihre UK-Kunden unter UK MDR (Mandatory Disclosure Rules) meldepflichtig sein, was ähnliche, aber nicht identische Anforderungen stellt.

DAC6-Compliance-Check für Ihre grenzüberschreitende Struktur

Die Meldepflichten nach DAC6 sind komplex und die Strafen bei Nichterfüllung erheblich. Ob Sie als Intermediär oder Steuerpflichtiger betroffen sind — eine professionelle DAC6-Analyse Ihrer Strukturen ist unverzichtbar.

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Häufig gestellte Fragen

Der Main Benefit Test (MBT) ist ein objektiver Test, der fragt, ob einer der Hauptvorteile der Gestaltung die Erlangung eines Steuervorteils ist. Ein vernünftiger Beobachter muss feststellen, dass der Steuervorteil ein wesentlicher erwarteter Nutzen der Gestaltung ist — nicht notwendigerweise der einzige oder wichtigste. Der MBT gilt für Hallmarks A (alle), B (alle) und bestimmte C-Kategorien (z. B. grenzüberschreitende abzugsfähige Zahlungen). Hallmarks D (CRS-Umgehung, Eigentümerverschleierung) und E (Verrechnungspreiskennzeichen) haben kein MBT-Erfordernis — sie lösen Meldepflicht unabhängig von der Hauptmotivation aus.
Ja, wenn Sie an der Konzeption, Vermarktung, Organisation oder Implementierung einer meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung beteiligt sind und in der EU ansässig sind. Primäre Intermediäre umfassen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Banken, Managementberater und Notare. Spanische Rechtsanwälte können das Anwaltsgeheimnis geltend machen und sind dann von der persönlichen Meldepflicht befreit, müssen aber den Mandanten über seine eigene Meldepflicht informieren. Wenn Sie nicht sicher sind, ob eine Gestaltung meldepflichtig ist, empfehlen wir eine schriftliche DAC6-Analyse, die Ihre Due-Diligence-Verpflichtung dokumentiert.
Spanien sieht folgende Strafrahmen für DAC6-Verstöße vor: Für die Nichtmeldung oder verspätete Meldung: 2.000 Euro pro nicht gemeldeter Information (Minimalstrafe 4.000 Euro für Erstverstoß, 20.000 Euro bei Wiederholung). Für vorsätzliche Nichtmeldung: 25.000 Euro pro Gestaltung. Für Nichterfüllung der Hinweispflicht gegenüber dem Mandanten (bei Geltendmachung des Berufsgeheimnisses): 600 Euro. Für wissentliche Nutzung nicht gemeldeter Gestaltungen durch Steuerpflichtige: bis zu 200.000 Euro. Die Strafen sind durch Verwaltungsbeschwerde beim TEAR und anschließend beim TEAC anfechtbar.
Seit dem 1. Januar 2021 sind UK-Berater nicht mehr dem EU-DAC6-Regime unterworfen. Bei Gestaltungen mit ausschließlich UK-Beratern als Intermediären entfällt die EU-DAC6-Meldepflicht für den Berater. Die Meldepflicht fällt dann aber auf den spanischen Steuerpflichtigen zurück (Modelo 236), sofern dieser in Spanien ansässig ist und die Gestaltung einen EU-Bezug hat. UK-Berater können freiwillig melden, sind aber nicht verpflichtet. Spanische Steuerpflichtige, die mit UK-Beratern arbeiten, sollten prüfen, ob sie selbst meldepflichtig sind und dies in ihrer DAC6-Compliance-Dokumentation festhalten.
Eine Gestaltung ist grenzüberschreitend, wenn sie mehr als einen EU-Mitgliedstaat oder mindestens einen EU-Mitgliedstaat und ein Drittland betrifft. Typische Beispiele: Zahlungsströme zwischen Spanien und einer Drittstaatsgesellschaft (z. B. UAE, Kaimaninseln, Schweiz), Strukturen mit Gesellschaften in mehreren EU-Ländern, grenzüberschreitende IP-Übertragungen, Treaty-Shopping-Strukturen. Rein innerstaatliche Gestaltungen (z. B. Umstrukturierung einer rein spanischen Unternehmensgruppe) fallen nicht unter DAC6. Bei Unsicherheit über den grenzüberschreitenden Charakter empfehlen wir eine schriftliche Einschätzung zur Dokumentation der Entscheidungsfindung.
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