DAC6 in Spanien: Rechtsrahmen und Umsetzung
Die EU-Richtlinie 2018/822 (DAC6 — Directive on Administrative Cooperation, 6. Änderung) verpflichtet Intermediäre (Steuerberater, Anwälte, Banken) und Steuerpflichtige, bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen an die zuständigen Steuerbehörden zu melden. Spanien hat DAC6 durch die Änderung des Real Decreto 1070/2017 umgesetzt. Die Meldepflicht gilt seit dem 1. Januar 2021 für neue Gestaltungen; historische Gestaltungen (ab 25. Juni 2018) mussten bis Ende Februar 2021 nachgemeldet werden.
Das Ziel von DAC6 ist nicht das Verbot von Steuergestaltungen, sondern deren frühzeitige Transparenz: Steuerbehörden sollen aggressive Steuergestaltungen identifizieren können, bevor sie in großem Umfang genutzt werden. Die gemeldeten Informationen werden automatisch zwischen EU-Steuerbehörden ausgetauscht.
Wichtige Vorbedingung: DAC6 gilt nur für grenzüberschreitende Gestaltungen (mindestens zwei EU-Mitgliedstaaten oder mindestens ein EU-Mitgliedstaat und ein Drittland betroffen). Rein innerstaatliche Gestaltungen ohne Auslandsbezug fallen grundsätzlich nicht unter DAC6, können aber von nationalen Meldepflichten erfasst werden.
Die fünf Hallmark-Kategorien
DAC6 definiert fünf Kategorien von Kennzeichen (Hallmarks), die Meldepflicht auslösen können. Bei den meisten Kategorien gilt der Main Benefit Test (MBT): Ein Steuervorteil muss einer der Hauptvorteile der Gestaltung sein.
Kategorie A: Allgemeine Kennzeichen (mit MBT)
- Vertraulichkeitsklausel: Der Steuerpflichtige verpflichtet sich zur Geheimhaltung der Gestaltung gegenüber Steuerbehörden oder anderen Intermediären
- Erfolgshonorar: Die Vergütung des Intermediärs ist ganz oder teilweise an den erzielten Steuervorteil gekoppelt
- Standardisierte Dokumentation: Die Gestaltung nutzt weitgehend standardisierte Dokumentation, die ohne wesentliche Anpassung mehrfach vermarktet werden kann
Kategorie B: Spezifische Kennzeichen (mit MBT)
- Nutzung von Verlustgesellschaften: Erwerb von Gesellschaften mit steuerlichen Verlusten zur Nutzung dieser Verluste
- Einkommensumwandlung: Umwandlung von Einkünften in niedriger besteuerte Kategorien (z. B. Kapitalgewinne statt Arbeitseinkommen)
- Zirkuläre Transaktionen ohne wirtschaftlichen Gehalt
Kategorie C: Grenzüberschreitende Kennzeichen (teilweise mit MBT)
- Abzugsfähige grenzüberschreitende Zahlungen an Empfänger in Null- oder Niedrigsteuerländern (mit MBT)
- Hybride Mismatch-Strukturen: Doppelter Abzug oder Abzug ohne Einbeziehung in Einkünfte (ohne MBT für bestimmte Unterformen)
- Doppelte Steuerbefreiungen: Vermögen oder Einkommen in keinem Land besteuert (ohne MBT)
- Übertragungen von Vermögenswerten im Rahmen von Verrechnungspreisgestaltungen (mit MBT)
Kategorie D: Kennzeichen im Zusammenhang mit automatischem Informationsaustausch (ohne MBT)
- Gestaltungen zur Umgehung des CRS/FATCA-Austauschs (z. B. Konten, die nicht meldepflichtig sein sollen)
- Verschleierung der wirtschaftlichen Eigentümerschaft durch undurchsichtige Strukturen
Kategorie D hat kein MBT-Erfordernis — diese Hallmarks lösen Meldepflicht aus, sobald die strukturellen Merkmale vorliegen.
Kategorie E: Verrechnungspreiskennzeichen (ohne MBT)
- Nutzung einseitiger Safe-Harbour-Regelungen (unilateral safe harbours)
- Übertragung von Hard-to-Value Intangibles (HTVI): Übertragung von immateriellen Vermögenswerten, deren Wert zum Zeitpunkt der Übertragung schwer zu bestimmen ist
- Grenzüberschreitende Verlagerung von Funktionen, Risiken oder Vermögenswerten, die zu einer Reduktion des EBIT des Übergebers um mehr als 50 % führt
Intermediäre: Wer ist meldepflichtig?
DAC6 unterscheidet zwischen primären Intermediären (Hauptmeldepflicht) und subsidiären Meldepflichtigen (Steuerpflichtige):
Primäre Intermediäre (Modelos 234/235)
Eine Person oder Einheit ist primärer Intermediär, wenn sie:
- Eine meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung konzipiert, vermarktet, organisiert oder implementiert
- In der EU ansässig oder gegründet ist
- Zu dem Berufskreis gehört, der typischerweise solche Gestaltungen durchführt: Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Banken und Kreditinstitute, Managementberater, Notare
Subsidiäre Meldepflicht der Steuerpflichtigen (Modelo 236)
Wenn kein primärer Intermediär in der EU vorhanden ist (z. B. weil der Berater im UK oder USA ansässig ist) oder wenn der Intermediär sein Berufsgeheimnis geltend macht, fällt die Meldepflicht auf den Steuerpflichtigen zurück. Dieser muss die Gestaltung dann selbst über Modelo 236 melden.
Spanische Meldeformulare: Modelos 234, 235 und 236
| Formular | Meldender | Zeitpunkt | Inhalt |
|---|---|---|---|
| Modelo 234 | Primärer Intermediär | Innerhalb 30 Tage nach Umsetzung oder Bereitstellung | Vollständige Gestaltungsbeschreibung, Hallmark, beteiligte Länder, Steuerpflichtige |
| Modelo 235 | Primärer Intermediär (vierteljährlich) | Bis 30 Tage nach Quartalsende | Periodische Meldungen über marktkonforme Gestaltungen |
| Modelo 236 | Steuerpflichtiger (subsidiär) | Innerhalb 30 Tage nach Umsetzung | Gestaltungsbeschreibung bei fehlendem EU-Intermediär oder bei Berufsgeheimnis |
Berufsgeheimnis (Secreto Profesional) für Anwälte
Spanische Rechtsanwälte können sich auf das Anwaltsgeheimnis (secreto profesional) berufen, wenn die Informationen über eine Gestaltung im Rahmen der anwaltlichen Beratung erlangt wurden. In diesem Fall:
- Der Anwalt ist von der persönlichen Meldepflicht befreit
- Der Anwalt muss aber den Mandanten unverzüglich informieren, dass die Meldepflicht nun auf ihn zurückfällt
- Der Mandant muss die Gestaltung selbst über Modelo 236 melden
- Wenn andere nicht-privilegierte Intermediäre (z. B. Steuerberater, Banken) beteiligt sind, tragen diese die primäre Meldepflicht
DAC6-Risikoindikatoren für vermögende Privatpersonen
Bestimmte Gestaltungsmuster für vermögende Privatpersonen (High Net Worth Individuals, HNWIs) werden regelmäßig als meldepflichtig eingestuft:
- Offshore-Holdingstrukturen mit hybriden Finanzinstrumenten (Kategorie C)
- Treaty-Shopping-Strukturen zur Erlangung von DBA-Vorteilen (Kategorie A/B mit MBT)
- Strukturen zur Umgehung des CRS-Austauschs, z. B. durch Nutzung nicht-meldepflichtiger Anlageinstrumente (Kategorie D)
- Foundations, Trusts oder ähnliche Strukturen zur Verschleierung der wirtschaftlichen Eigentümerschaft (Kategorie D)
- Intragroup Verrechnungspreisgestaltungen mit IP-Übertragungen (Kategorie E)
- Verlustnutzungsgestaltungen durch Akquisition von Verlustgesellschaften (Kategorie B)
Post-Brexit: UK-Berater und DAC6
Seit dem 1. Januar 2021 sind UK-Berater und UK-Finanzinstitute nicht mehr dem EU-DAC6-Regime unterworfen. Dies hat folgende praktische Konsequenz: Wenn ein spanischer Steuerpflichtiger eine meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung mit einem ausschließlich in UK ansässigen Berater nutzt, gibt es keinen EU-Intermediär — die Meldepflicht fällt auf den spanischen Steuerpflichtigen zurück (Modelo 236).
UK-Berater müssen zwar keine EU-DAC6-Meldungen vornehmen, können aber für ihre UK-Kunden unter UK MDR (Mandatory Disclosure Rules) meldepflichtig sein, was ähnliche, aber nicht identische Anforderungen stellt.
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