Seit der Reform durch das spanische Startup-Gesetz (Ley 28/2022) steht das Beckham-Regime auch hochqualifizierten Fachkräften offen, die bei qualifizierten Startups oder Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen tätig sind — ohne dass ein klassisches Arbeitsverhältnis mit einem spanischen Arbeitgeber erforderlich ist.
Neue Route seit 2023
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung des Ökosystems aufstrebender Unternehmen (Ley 28/2022) — des sogenannten Startup-Gesetzes — wurde Art. 93 LIRPF erheblich erweitert. Neben der klassischen Arbeitnehmer-Route (Art. 93.1a) und der Route für Fernarbeiter (Art. 93.1b/c) wurde mit Art. 93.1d eine eigene Route für hochqualifizierte Fachkräfte geschaffen, die Dienstleistungen für qualifizierende Startups oder Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen erbringen.
Diese Route ist besonders relevant für:
Anders als bei der Arbeitnehmer-Route (Art. 93.1a) ist für Art. 93.1d keine klassische relación laboral mit einem spanischen Arbeitgeber zwingend erforderlich. Hochqualifizierte Fachkräfte können das Regime auch als Selbständige oder auf der Grundlage eines Beratungsvertrags nutzen — sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Qualifikationsanforderungen
Art. 93.1d LIRPF setzt voraus, dass der Antragsteller als personal altamente cualificado (hochqualifizierte Fachkraft) gilt. Die Voraussetzungen werden durch das Reglamento (RIRPF) und ergänzende Verwaltungsanweisungen (Consultas Vinculantes der DGT) konkretisiert.
In der Praxis verlangt die AEAT mindestens einen der folgenden Nachweise:
Neben dem formalen Abschluss muss die Fachkraft nachweisen, dass sie tatsächlich in einer hochqualifizierten Funktion tätig ist. Die AEAT prüft dies anhand von:
Der Begriff "hochqualifiziert" ist im spanischen Steuerrecht nicht abschließend definiert. Die AEAT beurteilt jeden Fall einzeln. Es empfiehlt sich, vor Antragstellung eine Binding Ruling (Consulta Vinculante) bei der Dirección General de Tributos (DGT) einzuholen, wenn Zweifel an der Qualifizierung bestehen. Wir unterstützen Sie bei diesem Prozess.
Qualifizierende Arbeit- und Auftraggeber
Nicht jede Tätigkeit bei einem Tech-Unternehmen berechtigt zur Nutzung der Hochqualifizierten-Route. Das Gesetz definiert abschließend die Kategorien qualifizierender Einrichtungen:
Startups, die den Status eines empresa emergente gemäß der Ley 28/2022 erhalten haben, qualifizieren automatisch. Voraussetzungen für diesen Status sind:
Die formale Anerkennung als empresa emergente erfolgt durch die Empresa Nacional de Innovación (ENISA) oder, für Agri-Tech- und ähnliche Sektoren, durch die zuständige spanische Ministeriumsbehörde. Der Status ist bindend für steuerliche Zwecke.
Anerkannte Forschungseinrichtungen und Zentren, die F&E-Aktivitäten (investigación científica, desarrollo e innovación tecnológica — I+D+i) durchführen, qualifizieren ebenfalls. Dies umfasst:
Unternehmen, die von der ENISA als Startup anerkannt wurden oder in deren Portfolio verzeichnet sind, genießen eine vereinfachte Qualifizierung. Die ENISA-Anerkennung gilt als ausreichender Nachweis, dass es sich um eine qualifizierende Einrichtung handelt.
| Einrichtungstyp | Qualifiziert? | Nachweis |
|---|---|---|
| ENISA-anerkanntes Startup (empresa emergente) | Ja | ENISA-Zertifikat |
| Staatliches Forschungszentrum | Ja | Eintrag im Forschungsregister |
| Universität mit F&E-Abteilung | Ja (für F&E-Tätigkeiten) | Bescheinigung der Universität |
| Scaleup (über 7 Jahre alt, > 10 Mio. €) | Möglicherweise nicht mehr | Einzelfallprüfung |
| Normales Tech-Unternehmen ohne F&E-Zertifizierung | Nein | Arbeitnehmer-Route prüfen |
| Reine Vertriebsgesellschaft eines Startups | Nein | — |
Einkommensschwelle
Eine zentrale Anforderung der Hochqualifizierten-Route ist die sogenannte 80-Prozent-Regel: Mindestens 80 % der gesamten Einkünfte des Antragstellers müssen aus der qualifizierenden Tätigkeit für das Startup oder die F&E-Einrichtung stammen.
Die Berechnung erfolgt auf Basis der gesamten Einkünfte im jeweiligen Steuerjahr. Zähler sind die Einkünfte aus der qualifizierenden Startup-/F&E-Tätigkeit; Nenner sind die gesamten Arbeitseinkünfte und Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Kapitalerträge (Dividenden, Zinsen, Veräußerungsgewinne) gehen grundsätzlich nicht in diese Berechnung ein.
Ein Berliner KI-Forscher (Dr. phil. in Informatik) zieht nach Barcelona und arbeitet für ein ENISA-anerkanntes KI-Startup. Er hat außerdem noch einen laufenden Beratungsvertrag mit einem deutschen Unternehmen.
Würde das Beratungshonorar auf 30.000 € steigen (77,5 % Startup-Anteil), wäre die 80-%-Grenze unterschritten und der Anspruch auf Art. 93.1d würde entfallen. Dies ist jährlich neu zu prüfen.
Die 80-%-Grenze muss in jedem Steuerjahr des Beckham-Regimes eingehalten werden. Fällt der Anteil im Laufe eines Jahres unter 80 %, verliert der Steuerpflichtige das Regime für dieses Jahr und ist verpflichtet, die Differenz zum regulären IRPF-Tarif nachzuzahlen. Eine laufende Überwachung der Einkommensstruktur ist daher unabdingbar.
Kombinationsmöglichkeiten
In der Praxis treten häufig Konstellationen auf, bei denen eine Person sowohl als Arbeitnehmer als auch als hochqualifizierte Fachkraft tätig ist — z.B. ein CTO, der gleichzeitig Arbeitnehmer des Startups ist und daneben Beratungsaufträge annimmt.
Ist jemand zugleich Arbeitnehmer und hochqualifizierte Fachkraft beim selben Startup, wird in der Praxis die Route gewählt, die besser auf die konkrete Situation passt. Häufig wird Art. 93.1a (Arbeitnehmer) bevorzugt, da er weniger strenge Anforderungen an die Qualifikation stellt. Art. 93.1d bietet jedoch mehr Flexibilität bei der Vertragsgestaltung.
Wenn eine hochqualifizierte Fachkraft sowohl für ein spanisches Startup tätig ist als auch Fernarbeit für einen ausländischen Auftraggeber leistet, müssen beide Tätigkeiten separat eingeordnet werden. Die 80-%-Regel stellt sicher, dass der überwiegende Teil der Einkünfte aus der qualifizierenden Tätigkeit stammt. Liegt der ausländische Anteil über 20 %, kann dies zur Versagung des Art.-93.1d-Status führen.
Eine Person kann in einem Steuerjahr nur eine Route des Beckham-Regimes nutzen. Es ist nicht möglich, im selben Jahr gleichzeitig Art. 93.1a und Art. 93.1d in Anspruch zu nehmen. Bei Wechsel der Tätigkeit (z.B. von Arbeitnehmer zu Selbständigem) während des laufenden Jahres, ist die dominante Tätigkeit maßgeblich.
Antragsverfahren
Der Antrag auf Inanspruchnahme des Beckham-Regimes unter Art. 93.1d erfolgt ebenfalls über das Modelo 149 (Comunicación de la opción por el régimen especial de tributación por el IRPF aplicable a las personas físicas que adquieran su residencia fiscal en España). Das Verfahren ist identisch mit dem der Arbeitnehmer-Route, mit einigen spezifischen Unterschieden bei den beizufügenden Unterlagen:
Das Modelo 149 muss innerhalb von 6 Monaten nach dem Datum der ersten Sozialversicherungsanmeldung in Spanien oder der Aufnahme der Tätigkeit eingereicht werden. Diese Frist gilt absolut. Eine rückwirkende Antragstellung ist nicht möglich.
Wenn die qualifizierende Einrichtung noch keinen offiziellen ENISA-Status hat, empfehlen wir, das Anerkennungsverfahren parallel zur Einreise nach Spanien einzuleiten. Die ENISA-Anerkennung dauert in der Regel 3–6 Monate; ohne sie kann Art. 93.1d nicht in Anspruch genommen werden. Wir koordinieren beide Verfahren für Sie.
Überblick
| Route | Rechtsgrundlage | Zielgruppe | Arbeitgeber erforderlich | Besonderheit |
|---|---|---|---|---|
| Arbeitnehmer | Art. 93.1a | Entsandte / Lokaleinstellung | Ja (spanisch) | Klassische Route |
| Fernarbeiter (Digital Nomad) | Art. 93.1b/c | Remote-Arbeitnehmer für ausländischen AG | Nein (ausländisch) | Gilt auch für Selbständige |
| Hochqualifizierte | Art. 93.1d | Fachkräfte für Startups / F&E | Nein, aber qual. Einrichtung | 80-%-Regel; Startup/F&E-Nachweis |
| Unternehmer / Investoren | Art. 93.1e | Inhaber von Startup-Anteilen | Nein | Beteiligungsschwellen beachten |
Alle Routen gelten für maximal 6 Steuerjahre (das Einreisejahr plus die fünf Folgejahre) und setzen voraus, dass der Antragsteller in den letzten 5 Jahren vor der Einreise kein spanischer Steuerresident war.
FAQ
Nicht jedes Startup qualifiziert, nicht jede Qualifikation reicht. Wir prüfen Ihren Fall und begleiten den gesamten Antragsprozess — inklusive ENISA-Koordination.
Rechtlicher Hinweis: Diese Seite dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Steuergesetze ändern sich regelmäßig; für Ihre individuelle Situation ist eine persönliche Beratung durch einen qualifizierten Steuerberater oder Rechtsanwalt erforderlich. Jacob Salama ist ein in Spanien zugelassener Rechtsanwalt (ICAMALAGA Nr. 11.294); keine Ergebnisse werden garantiert.