Spanien besteuert Kryptowährungen als Finanzanlagen (bienes de naturaleza financiera). Ob Bitcoin-Verkauf, DeFi-Erträge, Staking-Rewards oder Airdrops — die AEAT (spanische Steuerbehörde) verlangt vollständige Transparenz. Wir erläutern die aktuellen Regeln, Meldepflichten und Planungsmöglichkeiten für in Spanien ansässige Anleger.
Die spanische Finanzbehörde AEAT behandelt Kryptowährungen als Vermögenswerte finanzieller Natur (bienes de naturaleza financiera). Sie sind weder gesetzliches Zahlungsmittel noch Fremdwährung. Gewinne und Verluste aus Kryptowährungen werden steuerlich als Kapitalgewinne oder -verluste (ganancias y pérdidas patrimoniales) eingestuft und im Rahmen der IRPF (Einkommensteuer für Residenten) versteuert.
Erträge aus Staking, Lending, Mining und ähnlichen Aktivitäten werden hingegen als Kapitalerträge aus beweglichem Vermögen (rendimientos del capital mobiliario) behandelt und sind in der Bemessungsgrundlage des Spareinkommens (base imponible del ahorro) zu erfassen.
Kryptowährungsgewinne und -erträge fließen in die base imponible del ahorro (Bemessungsgrundlage des Spareinkommens) ein — nicht in die allgemeine Steuerbemessungsgrundlage. Dies bedeutet gesonderte, günstigere Steuersätze als auf Arbeitseinkommen, aber auch begrenzte Verlustverrechnungsmöglichkeiten.
Jede Veräußerung von Kryptowährungen gegen Euro, gegen andere Kryptowährungen oder gegen Waren und Dienstleistungen ist ein steuerpflichtiger Vorgang. Der steuerpflichtige Gewinn errechnet sich aus dem Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis und den Anschaffungskosten nach der FIFO-Methode.
Spanien schreibt für Kryptowährungen die FIFO-Methode (primero en entrar, primero en salir) vor. Bei der Berechnung des Gewinns werden stets die zuerst erworbenen Einheiten als zuerst veräußert betrachtet. Alternative Kostenbewertungsmethoden (LIFO, Durchschnittskostenverfahren) sind nicht zulässig.
| Zu versteuernder Gewinn | Steuersatz |
|---|---|
| Bis 6.000 € | 19 % |
| 6.001 € – 50.000 € | 21 % |
| 50.001 € – 200.000 € | 23 % |
| 200.001 € – 300.000 € | 27 % |
| Über 300.000 € | 28 % |
Diese Sätze gelten für in Spanien steuerlich ansässige Personen. Für Nichtresidenten gilt ein einheitlicher IRNR-Satz von 19 % auf Kapitalgewinne aus spanischen Quellen.
Anders als in manchen anderen Ländern behandelt Spanien den Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere (z. B. Bitcoin gegen Ethereum) als steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang. Der steuerpflichtige Gewinn wird auf Basis des Marktwertes der erhaltenen Kryptowährung zum Tauschzeitpunkt berechnet.
Ein in Madrid ansässiger Anleger hat folgende Käufe und Verkäufe getätigt:
Hinweis: Dies ist ein vereinfachtes Beispiel. Transaktionsgebühren sind ebenfalls zu berücksichtigen.
Erträge aus dezentralen Finanzanwendungen und passiven Kryptoaktivitäten werden in Spanien als Kapitaleinkünfte (rendimientos del capital mobiliario) behandelt. Der steuerpflichtige Betrag entspricht dem Marktwert der erhaltenen Token zum Zeitpunkt des Erhalts in Euro.
| Aktivität | Steuerliche Behandlung | Steuerzeitpunkt |
|---|---|---|
| Staking-Rewards | Kapitaleinkünfte (rendimientos del capital mobiliario) | Beim Erhalt der Rewards |
| DeFi Yield Farming | Kapitaleinkünfte | Beim Erhalt der Erträge |
| Mining (gewerblich) | Einkünfte aus wirtschaftlicher Tätigkeit | Beim Erhalt der Coins |
| Lending / Zinsen | Kapitaleinkünfte | Beim Erhalt der Zinsen |
| Liquidity-Pool-Gebühren | Kapitaleinkünfte | Beim Erhalt |
Beim späteren Verkauf der durch Staking oder Mining erhaltenen Token entstehen zusätzlich Kapitalgewinne oder -verluste. Die Anschaffungskosten für diese Token entsprechen dem Marktwert zum Zeitpunkt des Erhalts — also dem bereits als Einkommen versteuerten Betrag.
Erhaltene Token aus Airdrops sind zum Marktwert im Zeitpunkt des Erhalts als Einkommen zu versteuern, sofern sie eine wirtschaftliche Gegenleistung darstellen. Bei völlig unerwarteten Airdrops ohne Gegenleistung ist die steuerliche Behandlung in Spanien noch nicht abschließend geklärt und daher besonders beratungsintensiv.
Bei einem Hard Fork (z. B. Bitcoin Cash aus Bitcoin) geht die spanische Finanzbehörde von einem Anschaffungswert von null für die neuen Token aus. Beim späteren Verkauf entspricht der gesamte Erlös dem steuerpflichtigen Gewinn. Die Anschaffungskosten der ursprünglichen Token bleiben unverändert.
NFTs werden grundsätzlich wie andere Kryptowährungen behandelt. Gewinne aus dem Verkauf von NFTs sind als Kapitalgewinne zu versteuern. Bei NFT-Schöpfern, die NFTs verkaufen, können die Erlöse als Einkünfte aus wirtschaftlicher Tätigkeit eingestuft werden.
Das Modelo 721 ist die Meldepflicht für in Spanien steuerlich ansässige Personen, die Kryptowährungen auf ausländischen Börsen oder Wallets halten. Es wurde 2023 eingeführt und ergänzt das Modelo 720 (für sonstiges Auslandsvermögen).
| Kriterium | Details |
|---|---|
| Meldepflichtiger Schwellenwert | Kryptovermögen bei ausländischen Anbietern > 50.000 € am 31. Dez. |
| Abgabefrist | 1. Januar – 31. März des Folgejahres |
| Erstmalige Meldung | Alle betroffenen Kryptovermögen |
| Folgemeldungen | Nur bei Änderung um mehr als 20.000 € oder neuen Kategorien |
| Self-Custody Wallets | Derzeit nicht erfasst — politische Diskussion läuft |
Für das Modelo 721 gelten Bußgelder von 300 € pro nicht gemeldeter Kryptowährungsart oder Anbieter, maximal 20.000 € pro Steuerjahr. Hinzu kommen eventuelle Zuschläge auf nicht erklärte Steuern. Wir empfehlen stets die fristgerechte Abgabe oder die unverzügliche freiwillige Regularisierung bei versäumten Meldungen.
Ab 2026 wird die EU-Richtlinie DAC8 den automatischen Informationsaustausch über Kryptovermögen zwischen EU-Mitgliedsstaaten einführen. Krypto-Dienstleister werden verpflichtet, Transaktionsdaten an die nationalen Steuerbehörden zu melden. Die AEAT wird künftig umfassende Informationen über Kryptotransaktionen ihrer Steuerpflichtigen erhalten — auch ohne aktive Meldung durch den Steuerpflichtigen.
Kryptowährungsverluste können in Spanien unter bestimmten Bedingungen mit Gewinnen verrechnet werden:
Die AEAT hat seit 2022 die Überwachung von Kryptowährungstransaktionen erheblich intensiviert. Mehrere Mechanismen ermöglichen der Behörde die Ermittlung nicht versteuerter Kryptogewinne:
Wer unversteuerte Kryptovermögen oder -gewinne hat, sollte dringend eine freiwillige Regularisierung in Betracht ziehen. Im Rahmen der freiwilligen Selbstanzeige (nach Art. 27 LGT — Ley General Tributaria) fallen lediglich gestaffelte Zuschläge von 5–20 % an — statt Bußgelder von 50–150 % plus mögliche strafrechtliche Konsequenzen bei Beträgen über 120.000 €.
Ja. Spanien behandelt jeden Kryptowährungstausch — auch Krypto-zu-Krypto — als steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang. Der zu versteuernde Gewinn oder Verlust ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Marktwert der erhaltenen Kryptowährung in Euro und den Anschaffungskosten der hingegebenen Kryptowährung nach der FIFO-Methode.
Die Anschaffungskosten Ihrer Altbestände sind der tatsächliche Kaufpreis — unabhängig davon, wann Sie nach Spanien zugezogen sind. Es gibt keinen steuerlichen Aufstockungsmechanismus (Step-Up in Basis) beim Zuzug. Zukünftige Wertzuwächse ab Ihrer steuerlichen Ansässigkeit in Spanien werden vollständig der IRPF unterliegen. Wir empfehlen, bei Zuzug eine genaue Dokumentation aller Bestände und deren Anschaffungskosten zu erstellen.
Zu melden sind Kryptowährungen, die bei ausländischen Verwahrern (Börsen, Custodians) gehalten werden und deren Gesamtwert am 31. Dezember 50.000 € übersteigt. Nicht erfasst sind derzeit Kryptowährungen in Self-Custody-Wallets (Hardware Wallets, Software Wallets ohne Drittverwahrung). Kryptowährungen bei spanischen Anbietern sind ebenfalls nicht über Modelo 721 zu melden — diese werden direkt von den Anbietern über Modelo 172/173 gemeldet.
Grundsätzlich ja, solange es sich jeweils um Kapitalgewinne und -verluste handelt. Verluste aus dem Verkauf von DeFi-Token können mit Kapitalgewinnen aus Bitcoin-Verkäufen verrechnet werden. Kapitalerträge (z. B. Staking-Rewards) können nicht direkt mit Kapitalverlusten verrechnet werden — sie fließen in eine andere Untergruppe der Sparbemessungsgrundlage ein, wobei ein begrenzter gegenseitiger Ausgleich (bis 25 %) möglich ist.
Jacob Salama, Colegiado nº 11.294 ICAMálaga, berät Kryptoinvestoren umfassend: IRPF-Erklärungen für Bitcoin & Co., Modelo 721, DeFi-Steuerfragen und freiwillige Regularisierung. Vereinbaren Sie jetzt Ihr kostenloses Erstgespräch.