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Quellensteuer für Nichtresidenten in Spanien (IRNR)

Als Eigentümer einer spanischen Immobilie oder Empfänger spanischer Kapitalerträge unterliegen Sie dem Impuesto sobre la Renta de No Residentes (IRNR). Wir erklären Steuersätze, Pflichten und Gestaltungsmöglichkeiten — auf Deutsch.

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Überblick: Was ist der IRNR?

Der Impuesto sobre la Renta de No Residentes (IRNR) — auf Deutsch: Einkommensteuer für Nichtresidenten — ist die spanische Steuer auf Einkünfte, die Personen ohne steuerlichen Wohnsitz in Spanien aus spanischen Quellen erzielen. Rechtsgrundlage ist das Real Decreto Legislativo 5/2004 sowie das dazugehörige Durchführungsreglement.

Als Nichtresident gilt steuerlich, wer in einem Kalenderjahr weniger als 183 Tage in Spanien verbringt und seinen wirtschaftlichen Lebensmittelpunkt nicht in Spanien hat. Deutsche Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in Deutschland und einem Ferienhaus oder einer Anlagewohnung in Spanien fallen in aller Regel unter den IRNR.

🔎 Resident oder Nichtresident?

Die Abgrenzung ist entscheidend: Residenten zahlen IRPF (Einkommensteuer) auf ihr weltweites Einkommen; Nichtresidenten zahlen IRNR nur auf spanische Einkünfte. Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Spanien (2011) legt fest, in welchem Staat welche Einkünfte besteuert werden — doch die Entlastung ist nicht automatisch und muss aktiv geltend gemacht werden.

Mieteinnahmen aus spanischen Immobilien

Vermieten Sie als Nichtresident Ihre spanische Immobilie — sei es langfristig oder als Ferienvermietung — unterliegen die Bruttomieteinnahmen dem IRNR. Der Steuersatz hängt von Ihrer steuerlichen Ansässigkeit ab:

Ansässigkeit des Eigentümers Steuersatz IRNR Bemessungsgrundlage
EU-/EWR-Bürger (z.B. Deutsche) 19 % Nettomiete nach abzugsfähigen Kosten
Drittstaatler (z.B. Briten nach Brexit) 24 % Bruttomiete — keine Kostenabzüge

EU-Bürger und EWR-Staatsangehörige dürfen im Unterschied zu Drittstaatlern direkt mit der Vermietung zusammenhängende Kosten von der Bemessungsgrundlage abziehen. Abzugsfähig sind anteilig: Hypothekenzinsen, Grundsteuer (IBI), Gemeinschaftsgebühren, Versicherungsprämien, Reparaturkosten, Abschreibung (3 % auf Katasterwert des Gebäudes). Für Zeiten des Leerstands gelten gesonderte Regeln (siehe unten).

⚠️ Kostenabzug nur bei EU-/EWR-Ansässigkeit

Seit dem Brexit (1. Januar 2021) verloren britische Staatsangehörige ihren EU-Status für Zwecke des IRNR. Sie werden nun wie Drittstaatler behandelt und können keine Werbungskosten abziehen — die Bruttomiete wird mit 24 % besteuert. Dies ist ein erheblicher Nachteil gegenüber deutschen Eigentümern.

Ferienvermietung und Tourismuslizenz

Die Kurzzeitvermietung über Plattformen wie Airbnb oder Booking.com ist in Spanien meldepflichtig: Sie benötigen eine regional ausgestellte licencia turística. Steuerlich gelten dieselben IRNR-Regeln wie bei Langzeitvermietung. Seit 2024 melden Plattformen die Vermietungseinkünfte über das Modelo 172/173 an die AEAT — der Abgleich mit Ihrer Steuererklärung ist daher obligatorisch.

Unterstellte Einkünfte bei Leerstand (Imputación de rentas)

Auch wenn Sie Ihre spanische Immobilie nicht vermieten — zum Beispiel als reines Feriendomizil nutzen — unterstellt der spanische Fiskus fiktive Mieteinnahmen (rentas imputadas). Dieser Mechanismus soll die steuerfreie Nutzung von Zweitwohnsitzen begrenzen.

Katasterwert (valor catastral) Unterstellte Rendite Steuersatz (EU-Bürger)
Katasterwert seit 1994 oder später überprüft 1,1 % des Katasterwertes 19 %
Katasterwert älter als 10 Jahre ohne Überprüfung 2,0 % des Katasterwertes 19 %

Die unterstellten Einkünfte sind zeitanteilig zu berechnen: Für Monate, in denen die Immobilie vermietet war, greift die Vermietungsbesteuerung; für den Rest gilt die Imputationsregel. Bei gemeinsamen Immobilien wird der Betrag entsprechend den Eigentumsanteilen aufgeteilt.

📋 Katasterwert vs. Referenzwert (valor de referencia)

Seit 2022 dient für Erwerbsvorgänge der vom Katasteramt festgelegte valor de referencia als Mindestbemessungsgrundlage für ITP und ISD. Für die IRNR-Imputationsregel gilt hingegen weiterhin der klassische valor catastral. Beide Werte können erheblich voneinander abweichen.

Kapitalgewinne aus Immobilienverkäufen

Verkauft ein Nichtresident eine spanische Immobilie, unterliegt der Veräußerungsgewinn dem IRNR mit einem einheitlichen Steuersatz von 19 % für EU-/EWR-Bürger (24 % für Drittstaatler). Bemessungsgrundlage ist der Unterschied zwischen dem Veräußerungserlös und den ursprünglichen Anschaffungskosten zuzüglich nachweisbarer Verbesserungsinvestitionen und abzüglich Veräußerungskosten.

⚠️ 3 %-Einbehalt durch den Käufer — automatische Vorauszahlung

Der Käufer einer Immobilie von einem Nichtresidenten ist gesetzlich verpflichtet, 3 % des Kaufpreises einzubehalten und innerhalb eines Monats über das Modelo 211 an die AEAT abzuführen. Dieser Betrag gilt als Vorauszahlung auf die IRNR-Schuld des Verkäufers. Übersteigt der tatsächliche Gewinn die 3-%-Pauschale, ist eine Nachzahlung fällig; ist die Pauschale zu hoch, kann innerhalb von vier Monaten nach Fristablauf für die Selbstveranlagung eine Erstattung beantragt werden.

Plusvalía municipal

Neben dem IRNR fällt beim Immobilienverkauf die gemeindliche Wertzuwachssteuer (Impuesto sobre el Incremento de Valor de los Terrenos de Naturaleza Urbana — IIVTNU, volkstümlich „Plusvalía") an. Diese Gemeindesteuer besteuert die Wertsteigerung des Grundstücks (nicht des Gebäudes) und wird gegenüber der Gemeinde erklärt. Das Bundesverfassungsgericht in Spanien (Tribunal Constitucional) hat 2021 Teile der früheren Berechnungsmethode für verfassungswidrig erklärt; seitdem gilt ein reformiertes Verfahren mit Wahlrecht zwischen zwei Berechnungsmethoden.

Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren

Einkunftsart Quellensteuersatz (ohne DBA) Abzug durch
Dividenden spanischer Gesellschaften 19 % (EU) / 19 % (Standard) Ausschüttende Gesellschaft (Quellenabzug)
Zinsen aus spanischen Bankkonten / Anleihen 19 % Bank / Schuldner
Lizenzgebühren (Royalties) 24 % (Drittstaaten) / Satz laut DBA Lizenznehmer
Direktorenvergütungen 24 % Gesellschaft

Bei Dividenden und Zinsen erfolgt der Steuerabzug in der Regel direkt an der Quelle durch das auszahlende Institut. Der Nichtresident erhält den Nettobetrag und muss in vielen Fällen keine separate Steuererklärung abgeben — es sei denn, es besteht ein Anspruch auf DBA-Entlastung oder Erstattung.

✅ DBA Deutschland–Spanien: Reduzierte Quellensteuersätze

Das DBA 2011 sieht folgende Höchstsätze vor:

  • Dividenden: 15 % (Standardfall) / 5 % wenn der Empfänger eine Gesellschaft mit mind. 10 % Beteiligung ist
  • Zinsen: 0 % — vollständig freigestellt
  • Lizenzgebühren: 0 % — vollständig freigestellt

Die Entlastung ist nicht automatisch: Sie müssen dem spanischen Zahler eine gültige Ansässigkeitsbescheinigung (certificado de residencia fiscal) des deutschen Finanzamts vorlegen, aus der hervorgeht, dass das DBA Anwendung findet.

Modelo 210: Fristen und Verfahren

Das Modelo 210 ist die Standardsteuererklärung für Nichtresidenten ohne Betriebsstätte in Spanien. Es existieren verschiedene Einreichungszeiträume, abhängig von der Art der Einkünfte:

Einkunftsart Einreichungszeitraum
Mieteinnahmen (EU-Bürger) Quartalsweise: Apr, Jul, Okt, Jan
Unterstellte Einkünfte (Leerstand) Jährlich: 1. Jan – 31. Dez des Folgejahres
Kapitalgewinne aus Immobilienverkauf Innerhalb von 3 Monaten nach dem Einbehaltungszeitraum
Dividenden / Zinsen (Erstattungsantrag) Binnen 4 Jahre nach Entstehung

Das Modelo 210 wird elektronisch über die Website der AEAT (Agencia Estatal de Administración Tributaria) eingereicht. Als nicht in Spanien ansässige Person benötigen Sie eine spanische Número de Identificación de Extranjeros (NIE) sowie in der Regel einen in Spanien ansässigen Steuervertreter (representante fiscal), der Ihnen die Kommunikation mit der AEAT erleichtert.

🔴 Sanktionen bei Versäumnis

Verspätete oder nicht eingereichte Modelo-210-Erklärungen können zu Zuschlägen von 5 % bis 20 % zuzüglich Zinsen führen. Werden Einkünfte gar nicht erklärt und entdeckt die AEAT sie von Amts wegen, drohen Strafzuschläge von 50 % bis 150 % der hinterzogenen Steuer sowie Zinsen. Handeln Sie proaktiv — insbesondere wenn Sie bislang keine IRNR-Erklärungen abgegeben haben.

3 %-Einbehalt beim Immobilienverkauf (Modelo 211)

Wie bereits erwähnt, ist der Käufer einer spanischen Immobilie von einem Nichtresidenten verpflichtet, 3 % des vereinbarten Kaufpreises einzubehalten und via Modelo 211 an die AEAT abzuführen. Dieser Mechanismus dient der Absicherung des spanischen Steueranspruchs auf den Veräußerungsgewinn.

Ablauf für den Verkäufer

💡 Tipp: Erstattungsantrag nicht vergessen

Viele Eigentümer sind sich nicht bewusst, dass sie nach einem Verkauf ohne Gewinn oder mit geringem Gewinn eine IRNR-Erstattung beanspruchen können. Der Einbehalt von 3 % des Kaufpreises ist oft höher als die tatsächliche Steuerschuld. Die Erstattungsfrist von vier Monaten ist jedoch strikt — verpassen Sie sie, ist der Anspruch in der Regel erloschen.

Doppelbesteuerungsabkommen und Steuerentlastung

Das DBA Deutschland–Spanien vom 3. Februar 2011 verteilt die Besteuerungsrechte zwischen beiden Staaten. Dennoch bedeutet ein DBA nicht, dass automatisch keine Doppelbesteuerung entsteht — es regelt lediglich, welcher Staat das primäre Besteuerungsrecht hat und wie der andere Staat entlastet:

Wie beantragen Sie die DBA-Entlastung?

Die Entlastung nach dem DBA erfolgt nicht automatisch. Sie müssen dem spanischen Zahler (Bank, Gesellschaft) eine von Ihrem deutschen Finanzamt ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung (certificado de residencia fiscal) vorlegen, aus der hervorgeht, dass das DBA Anwendung findet. Wurde die Quellensteuer bereits zu Unrecht einbehalten, können Sie innerhalb von vier Jahren über das Modelo 210 eine Erstattung beantragen.

Betriebsstättenrisiko bei gewerblicher Tätigkeit

Üben Sie über Ihre spanische Immobilie oder durch Mitarbeiter in Spanien eine gewerbliche Tätigkeit aus, besteht das Risiko, eine steuerliche Betriebsstätte (establecimiento permanente) zu begründen. In diesem Fall unterliegen Sie nicht mehr dem vereinfachten IRNR-Regime, sondern müssen Körperschaftsteuer auf die der Betriebsstätte zuzuordnenden Gewinne zahlen.

🔴 Wann entsteht eine Betriebsstätte?

Eine Betriebsstätte liegt vor bei: fester Geschäftseinrichtung (Büro, Lager, Werkstatt), Baustellen über 12 Monate (DBA) oder 6 Monate (nationales Recht), abhängigen Vertretern mit Abschlussvollmacht. Professionelle Kurzzeitvermietung über eine eigene Plattform oder mehrere Mitarbeiter kann ebenfalls zur Betriebsstätte führen — individuelle Beurteilung ist unerlässlich.

🏛 Praxisbeispiel: Ferienwohnung in Málaga

Herr Müller, Steuerresident in München, besitzt eine 80 m² große Ferienwohnung in Málaga mit einem Katasterwert von 120.000 €. Die Wohnung wird 120 Tage im Jahr vermietet (Bruttomiete: 12.000 €), die restlichen 245 Tage steht sie leer.

Bruttomieteinnahmen (120 Tage)12.000 €
Abzugsfähige Kosten (anteilig 120/365): IBI, Gemeinschaft, Versicherung, Abschreibung– 2.800 €
Steuerpflichtige Nettomiete9.200 €
IRNR Mieteinnahmen (19 %)1.748 €
  
Unterstellte Einkünfte Leerstand (245 Tage): 120.000 € × 1,1 % × 245/365885 €
IRNR Leerstand (19 %)168 €
Gesamte jährliche IRNR-Last (ca.)1.916 €

Vereinfachte Berechnung — individuelle Kosten, Katasterwert und DBA-Entlastung können abweichen.

Häufige Fragen zum IRNR

Muss ich als Deutscher mit einem Ferienhaus in Spanien wirklich jedes Jahr eine Steuererklärung abgeben — auch wenn ich nichts vermiete?
Ja. Selbst wenn Ihre Immobilie das ganze Jahr leer steht, unterliegen Sie den unterstellten Einkünften (imputación de rentas) und müssen jährlich das Modelo 210 einreichen. Die Frist ist der 31. Dezember des Jahres, das auf das Steuerjahr folgt. Viele Eigentümer unterschätzen diese Pflicht — die AEAT hat die Möglichkeit, Immobilienbesitzer im Grundbuch abzugleichen und nicht deklarierte Steuersubjekte zu identifizieren.
Kann ich beim Verkauf meiner spanischen Immobilie die 3 % Einbehalt zurückerhalten?
Ja, wenn der tatsächliche IRNR auf Ihren Kapitalgewinn geringer ist als der einbehaltene Betrag. Das ist z.B. der Fall, wenn Sie die Immobilie mit Verlust oder nur marginalem Gewinn verkaufen. Reichen Sie das Modelo 210 innerhalb der Frist ein und weisen Sie die tatsächlichen Anschaffungskosten nach — die AEAT erstattet dann den Differenzbetrag. Die Erstattung kann einige Monate dauern.
Zahle ich Steuer sowohl in Spanien als auch in Deutschland auf meine Mieteinnahmen?
Das DBA Deutschland–Spanien weist das Besteuerungsrecht für Immobilieneinkünfte Spanien als Belegenheitsstaat zu. Deutschland hat ein Besteuerungsrecht, rechnet jedoch die in Spanien gezahlte IRNR auf die deutsche Einkommensteuer an. In der Praxis zahlen Sie also primär in Spanien, während Deutschland die spanische Steuer auf Ihre Einkommensteuer anrechnet. Eine echte Doppelbelastung sollte durch die Anrechnungsmethode vermieden werden — vorausgesetzt, die Steuern werden korrekt deklariert.
Brauche ich einen steuerlichen Vertreter in Spanien?
Seit einer Gesetzesänderung ist die Pflicht zur Benennung eines representante fiscal für EU-Bürger abgeschafft. Praktisch ist es jedoch dringend empfehlenswert: Die AEAT kommuniziert auf Spanisch und über ein elektronisches Benachrichtigungssystem (Dirección Electrónica Habilitada). Ohne Vertreter riskieren Sie, Fristen und Bescheide zu verpassen, was automatisch Zuschläge auslöst.

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